Sowohl ausführende Unternehmen als auch Planer sind von einer Haftung für eine mangelhafte Werkleistung nur befreit, wenn sie nachweisen können, einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis vor Ausführung erteilt zu haben. Dieser muss nicht nur inhaltlich klar und unmissverständlich die Risiken und möglichen Folgen der beabsichtigten Ausführung offenlegen, sondern sich auch an den richtigen Adressaten richten. Dies wird in der Praxis gerne übersehen. Das OLG Düsseldorf hat deshalb noch einmal klargestellt, dass der Bedenkenhinweis an den Besteller selbst zu richten ist (22 U 140/21). Nur ausnahmsweise kann ein Bedenkenhinweis gegenüber einem Mitarbeiter oder dem Bauleiter des Bestellers ausreichen, wenn diese hierfür Empfangsvollmacht haben. Da häufig unklar ist, ob eine solche Vollmacht besteht, sollten ausführende Unternehmen und Planer in der Praxis Sorge tragen, dass sie ihren Bedenkenhinweis nicht nur korrekt abfassen, sondern auch den Zugang gegenüber dem Bauherrn sicherstellen. Die Kommunikation sollte auch entsprechend dokumentiert werden.