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2022

BGH zu Ansprüchen aus der Betriebsschließungsversicherung aufgrund der Corona-Pandemie

BGH, Urteil vom 26.1.2022 - IV ZR 144/21

Mit Spannung wurde das erste Urteil des Bundesgerichtshofs zu Leistungsansprüchen aus Betriebsschließungsversicherungen aufgrund der Corona-Pandemie erwartet. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 26.1.2022 entschieden, dass zumindest auf Basis der wohl am weitesten verbreiteten Versicherungsbedingungen keine Leistungsansprüche aufgrund der Corona-Pandemie bestehen. 

Regelmäßig sind die AVB von Betriebsschließungsversicherungen so formuliert, dass die Krankheiten bzw. Krankheitserreger, deren Auswirkungen versichert sein sollen, im Einzelnen aufgeführt werden. Teilweise wurde der Katalog der Krankheiten und Erreger damit eingeleitet, dass "nur" oder "ausschließlich" die aufgeführten Krankheiten, Viren, Bakterien usw. versichert sein sollen. In diesen Fällen besteht unzweifelhaft kein Versicherungsschutz für das neuartige Corona-Virus. Häufig fehlt jedoch in den AVB eine eindeutige Beschränkung auf die im einzelnen aufgeführten Krankheiten bzw. Erreger, so dass streitig war, ob nicht eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz vorliegt. Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof nun eine Absage erteilt. Im konkret entschiedenen Fall wurde der Katalog mit dem Wort "namentlich" eingeleitet. Die Entscheidung wird jedoch auch auf die meisten anderen verwendeten Formulierungen übertragbar sein, die auf einen in den AVB abgedruckten Katalog von Krankheiten bzw. Erregern abstellen. Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot hat der BGH verneint.

Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof aber auch klargestellt, dass Pandemie-Folgen grundsätzlich in der Betriebsschließungsversicherung versichert sein können. Der Versicherungsschutz beschränke sich nicht nur auf betriebsinterne (sogenannte "intrinsische") Gefahren, z. B. einen Salmonellenausbruch im Betrieb, sondern auch auf Folgen einer Pandemie bzw. Epidemie. Sofern nach den AVB auch neuartige Krankheiten bzw. Erreger versichert sind, wie dies insbesondere nach "Maklerbedingungen" teilweise der Fall ist, können daher durchaus Leistungsansprüche bestehen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Bewertung: Es ist zu begrüßen, dass der BGH Augenmaß bewiesen und die Anforderungen an die Formulierung von AVB nicht überspannt hat. Es liegt auf der Hand, dass die unkalkulierbaren Risiken neuer Krankheitserreger zu den - zumeist moderaten - Prämien nicht versichert sein konnten. Weiter zittern müssen allerdings Versicherer, die sich auf Maklerbedingungen eingelassen haben, die auch neuartige Krankheitserreger einschließen.

Praxishinweis: Die zahlreichen Rechtsstreite um Leistungsansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung aufgrund der Corona-Pandemie belegen erneut, wie wichtig es ist, bei der Formulierung von AVB auch neuartige Risiken zu bedenken und den Versicherungsschutz konsequent auf die bekannten, kalkulierbaren Risiken zu beschränken. Weiter unterstreicht die Auseinandersetzung die Wichtigkeit einer klaren, unmissverständlichen Sprache bei der Abfassung von AVB. Warum der Versicherer in dem vom BGH entschiedenen Fall das Wort "namentlich" und nicht einfach das Wort "nur" verwendet hat, erschließt sich nicht.

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