Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Dies hat das Bundearbeitsgericht mit Urteil vom 03.08.2016 entschieden. Entspricht die Entscheidung des Arbeitgebers danach nicht dem billigen Ermessen, ist sie unverbindlich und die Höhe der Bonuszahlung durch das Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien festzusetzen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne gibt es dabei nicht.