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2019

Dokumentation anästhesiologischer Leistungen: Dokumentationsfehler berechtigen zur Rückforderung ausbezahlten ärztlichen Honorars

Nach einem Urteil des Sozialgerichts München berechtigen über mehrere Jahre hinweg festgestellte Mängel in der Dokumentation zur Rückforderung bereits ausgezahlten ärztlichen Honorars. Gegenstand des zu entscheidenden Falls war die Klage eines Facharztes für Anästhesiologie, der sich über mehrere Jahre hinweg mit Plausibilitätsprüfungen und Honorarrückforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Abrechnung der GOP 05330 (Anästhesie/Kurznarkose) inklusive Nebenleistungen konfrontiert sah. Konkret wurde dem Vertragsarzt unter anderem vorgeworfen, Parallelnarkosen inklusive Nebenleistungen abgerechnet zu haben. Die vom Kläger dokumentierte Schnitt-Naht-Zeit hat die Anästhesiezeiten teilweise sowohl unterschritten als auch überschritten. Soweit die sich aus dem EBM ergebenden Mindestzeiten nicht eingehalten waren, sah das Gericht die Leistungslegende als nicht vollständig erfüllt an. Im Hinblick auf die Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit in ihrem Verhältnis zur Anästhesiezeit gab es Überschneidungen von bis zu fünf Minuten, obwohl es sich bei diesen abgerechneten Leistungen um höchstpersönliche, nicht delegierbare Leistungen handelte. Daher sei im Hinblick auf die festgestellten Parallelnarkosen eine ordnungsgemäße Leistungserbringung zu bezweifeln, weil die Anästhesiezeit normalerweise der Schnitt-Naht-Zeit entspreche.

Das Gericht betonte, dass der Dokumentation ärztlicher Leistungen große Bedeutung zukommt. Die ärztliche Dokumentation muss gewisse Mindestanforderungen an Klarheit und Bestimmtheit erfüllen. Sie muss aus sich heraus verständlich, nachvollziehbar und ohne Widersprüche sein. Liegen Widersprüche und Ungereimtheiten vor, zu denen der Arzt selbst beigetragen hat, ist es seine Aufgabe, diese zu entkräften. Pauschale Begründungen genügen hierfür nicht. Erfolgt demzufolge keine Dokumentation oder kann der Nachweis einer Dokumentation nicht geführt werden, gelten die Leistungen als nicht erbracht und hierauf gezahlte Honorare können dementsprechend regressiert werden.

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