Im Vergaberecht ist es zulässig, dass sich Bieter bei fehlender eigener Qualifikation, z. B. bei fehlenden Referenzen, der Eignung von Nachunternehmern im Wege der Eignungsleihe bedienen. Bei der Auswahl dieser Nachunternehmen ist jedoch vom Bieter sorgfältig zu prüfen, ob die hieraus abgeleiteten Eignungen auch tatsächlich den Anforderungen des Vergabeverfahrens entsprechen. Die VK Rheinland hat entschieden, dass etwaige Eignungsmängel des im Rahmen der Eignungsleihe benannten Dritten unmittelbar auf den Bieter durchschlagen (VK 4/22). Im konkreten Fall hatte die Vergabestelle ihre Zweifel an der geliehenen Eignung zu erkennen gegeben und den Bieter unter Fristsetzung aufgefordert, hier nachzubessern. Statt dem nachzukommen, hielt der Bieter an seinem potenziellen Nachunternehmer fest und tauschte diesen nicht gegen einen geeigneten Nachunternehmer aus. Dann ist die Vergabestelle ihrerseits nicht gehalten, weitere Aufforderungen zur Nachbesserung zu adressieren oder den Sachverhalt weiter aufzuklären. Stattdessen darf die Vergabestelle den weiterhin ungeeigneten Bieter vom Verfahren ausschließen.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Henrik Jacobsen gerne zur Verfügung.