Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 02.05.2019 die Frage verneint, ob die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung beseitigt wird, wenn der Gesellschafter die zurückgezahlten Darlehensmittel zur Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, die der Schuldnerin anschließend einen Geldbetrag in gleicher Höhe auf der Grundlage einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur Verfügung stellt. Der Beklagte war Geschäftsführer der P. GmbH (Schuldnerin) und alleiniger Kommanditist der Muttergesellschaft, der P. GmbH & Co. KG sowie Alleingesellschafter der P. Verwaltungs-GmbH (Komplementärin). Von der P. GmbH erhielt der Beklagte die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens über 100.000,00 €. Die zurückgezahlten Mittel verwendete der Beklagte als Kommanditeinlage bei der Muttergesellschaft, die ihrerseits unmittelbar nach der Kommanditeinlage ihre Verlustausgleichspflicht gegenüber der Schuldnerin in Höhe von 100.000,00 € erfüllte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens anfechtbar war. Zwar war der Beklagte im Zeitpunkt der Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens nicht Gesellschafter der Schuldnerin (P. GmbH), jedoch werden auch Rechtshandlungen Dritter von der Anfechtungsvorschrift erfasst, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Der mittelbar an einer Gesellschaft Beteiligte ist hinsichtlich seiner Kredithilfen für die Gesellschaft wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln. Dies gilt insbesondere für den Gesellschafter-Gesellschafter, der an dem Gesellschafter der Gesellschaft beteiligt ist und aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf diesen ausüben kann. Der Beklagte als einziger Kommanditist der Muttergesellschaft und zugleich Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH erfüllte diese Voraussetzungen. Dass die Darlehensmittel letztlich über die Erfüllung der Verlustausgleichspflicht gegenüber der P. GmbH wieder an diese zurückflossen, beseitigt die Gläubigerbenachteiligung nicht. Denn die Muttergesellschaft leistete die Zahlung nicht als mittelbare Zuwendung des Beklagten, sondern erfüllte ihre eigene Verpflichtung aus der Verlustdeckungspflicht.