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2019

Honorarärzte und Honorarpflegekräfte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Es war in der Rechtsprechung bislang heftig umstritten, ob Honorarärzte und -pflegekräfte in Krankenhäusern auf selbstständiger Basis tätig sein können oder diese als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind. Die Rentenversicherer haben bei diesen Honorarkräften in den letzten Jahren eine sehr rigorose Prüfungspraxis an den Tag gelegt, was für viele Einrichtungen zu hohen Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen und in der Folge zu zahlreichen Rechtsstreiten geführt hat. Mit Spannung wurde daher eine Klärung durch das Bundessozialgericht erwartet. Diese ist nun durch mehrere Entscheidungen vom 04.06. und 07.06.2019 erfolgt. Danach sind Honorarärzte und -pflegekräfte in stationären Einrichtungen regelmäßig als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Damit scheidet der Einsatz selbstständiger Honorarkräfte in Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. künftig in aller Regel aus. Aber auch im ambulanten Bereich besteht beim Einsatz von Honorarärzten, Honorarpflegekräften und ärztlichem Hilfspersonal auf selbstständiger Basis die erhebliche Gefahr einer Scheinselbstständigkeit mit dem Risiko hoher Beitragsnachforderungen im Rahmen der Betriebsprüfung.

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