Das OLG Schleswig hat sich mit einem aktuellen Urteil (1 U 74/18) gegen die Entscheidungen des OLG Hamm und des Kammergerichts gestellt, die die HOAI-Mindestsätze für anwendbar halten. Das OLG Schleswig folgt damit einer gleichlautenden Entscheidung des OLG Celle (14 U 182/19), das die Anwendbarkeit der HOAI nach der Entscheidung des EuGH ablehnt. Eine Entscheidung des BGH zu dieser streitigen Frage steht weiterhin aus.