Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn ihr Verhalten den Schluss zulässt, dass sie ihre Aufgabe nicht unparteilich und unvoreingenommen wahrnehmen. Der Sachverständige muss allerdings nicht sämtlichen Parteivortag sofort und umfassend berücksichtigen. Das OLG Brandenburg (12 W 14/21) stellte klar, dass der Umfang der Bewertung des Sachverständigen ohne konkrete Vorgaben des Gerichts zunächst in dessen Ermessen liege. Sofern der Sachverständige hierbei Parteivortrag nicht berücksichtigt, macht ihn dies daher nicht automatisch befangen. Die Parteien sind dann gehalten, weitergehende Nachfragen und Einwände durch Ergänzungsfragen oder eine mündliche Anhörung des Sachverständigen zu klären.