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2022

Keine Doppelbestrafung durch Berufsgerichtsbarkeit

Berufsgerichte sollen die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften überwachen und etwaige Verstöße sanktionieren. Nach einer Entscheidung des Landesberufsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg (LBG 2/2021) sind der Entscheidungsbefugnis der Berufsgerichte aber Grenzen gesetzt, wenn bereits eine strafrechtliche Verurteilung des Berufsträgers vorliegt.

Im konkreten Fall ging es um einen Architekten, dessen Eintragung in die Architektenliste durch Entscheidung des Eintragungsausschusses der Architektenkammer gelöscht wurde. Hintergrund war eine rechtskräftige Verurteilung des Architekten wegen Untreue, Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Wiedereintragung des verurteilten Architekten in die Architektenliste, setzte das Berufsgericht für Architekten das zwischenzeitlich ausgesetzte berufsgerichtliche Verfahren fort und verurteilte den Architekten zu einer Geldbuße. Das Landesberufsgericht hob diese Entscheidung wegen des im Grundgesetz verankerten Verbots der Doppelbestrafung auf. Eine berufsrechtliche Sanktion neben einer strafrechtlichen Verurteilung kommt danach nur in Betracht, wenn ein besonderer berufsrechtlicher Überhang besteht. Diesen vermochte das Bundesberufsgericht vorliegend nicht zu erkennen, da der Architekt nicht nur strafrechtlich verurteilt, sondern auch mit der zwischenzeitlich erfolgten Löschung seiner Eintragung berufsrechtlich sanktioniert wurde. Die nochmalige berufsrechtliche Sanktionierung durch das Bußgeld wäre daher Ausdruck einer unzulässigen Doppelbestrafung.

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