Das Bundessozialgericht hat am 13.02.2019 entschieden, dass ein Arzt nicht gleichzeitig auf einer hälftigen fachärztlich-internistischen und aufgrund einer hälftigen hausärztlich-internistischen Zulassung vertragsärztlich tätig sein kann. Die im entschiedenen Fall begehrte Anstellungsgenehmigung eines medizinischen Versorgungszentrums zur Beschäftigung eines angestellten Arztes auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Ein Arzt könne im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder bei einem medizinischen Versorgungszentrum nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Dem stehe auch nicht die Möglichkeit zweier hälftiger Versorgungsaufträge entgegen. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.