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2023

Mindestsatz gilt auch in „Altfällen‟ nach der HOAI 2002

Der EuGH hat nach einer Vorlage zur Vorabentscheidung durch das Landgericht Mainz klargestellt, dass auch die Mindestsätze der HOAI 2002 weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden (C-544/21). Das Landgericht Mainz hatte den EuGH zu dieser Frage angerufen, da aus seiner Sicht unklar war, ob die in der HOAI 2002 noch nicht enthaltene Einschränkung des Geltungsbereichs auf rein innerstaatliche Sachverhalte dazu führen könnte, dass durch das Mindestsatzgebot ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht vorliege. Der EuGH lehnte zwar eine generelle Entscheidung über die Frage der Wirksamkeit der Mindestsätze bei einem Vertragsverhältnis mit Bezug zum Ausland ab, da das Landgericht Mainz selbst festgestellt hatte, dass es sich beim zu entscheidenden Fall um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt. Dem Urteil des EuGH ist jedoch zu entnehmen, dass dieser jedenfalls bei rein innerstaatlichen Sachverhalten keine Einschränkungen der Anwendbarkeit der Mindestsätze aus der HOAI 2002 sieht, auch nicht in Anbetracht der im Jahr 2006 erlassenen Dienstleistungsrichtlinie. Die Entscheidung des EuGH reiht sich damit in die jüngste Rechtsprechung zur Fortgeltung der HOAI-Mindestsätze bei den Fassungen der HOAI 2009 und HOAI 2013 ein.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Henrik Jacobsen gerne zur Verfügung.

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