Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 21.11.2019 mit der Frage befasst, ob eine durch bei Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlung des Schuldners eingetretene Gläubigerbenachteiligung durch eine im gleichen zeitlichen Zusammenhang erfolgende Zahlung des Zahlungsempfängers an den Schuldner ausgeglichen werden kann. Die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger und dessen Zahlung an den Schuldner beruhten im entschiedenen Fall auf verschiedenen Rechtsgründen. Deswegen verneinte der Bundesgerichtshof die ausgleichende Wirkung der Gegenleistung und bejahte die Gläubigerbenachteiligung. Die Gläubigerbenachteiligung sei isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens des Schuldners (die Zahlung an den Gläubiger) zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung, d. h. die Minderung der Gläubigerbenachteiligung durch Berücksichtigung der vom Gläubiger geleisteten Zahlung, finde im Insolvenzanfechtungsrecht nicht statt. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung (Zahlung des Schuldners an den Gläubiger) unmittelbar anknüpfen. Der Abfluss der Mittel aus dem Vermögen des Schuldners und der Zufluss in das Vermögen des Schuldners müssen unmittelbar zusammenhängen.
Allerdings erkennt der Bundesgerichtshof an, dass der für die Vorsatzanfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gemindert sein kann, wenn der Schuldner zwar seine Zahlungsunfähigkeit kennt, seine Leistung an den Gläubiger aber in der berechtigten Annahme erbringt, dadurch eine ausgleichende Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen. Unter diesen Umständen kann dem Schuldner eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung verborgen bleiben, auch wenn die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht gegeben sind.