HomeWissenNewsletterdetailUnwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen VTV 2008, 2010, 2012 und 2013
2017

Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen VTV 2008, 2010, 2012 und 2013

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.09.2016 entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) von 2008 und 2010 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 TVG unwirksam sind. Weder hatte sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst, noch waren zum Zeitpunkt des Erlasses mindestens die erforderlichen 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern der Baubranche beschäftigt.

Mit zwei weiteren Beschlüssen vom 25.01.2017 hat das Bundesarbeitsgericht außerdem die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge in 2012 und in 2013 gleichfalls für unwirksam erklärt. Auch insoweit war die 50 %-Quote nicht erfüllt gewesen.

Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung wirkt für und gegenüber jedermann. Sie hat damit zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu entrichten.

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram