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2021

Update: Die HOAI erneut vor dem EuGH

Bekanntlich hat der EuGH im Jahr 2019 entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI mit europäischem Recht unvereinbar sind. Offen blieb bislang die Frage, ob die Entscheidung lediglich eine Handlungsanweisung an den nationalen Gesetzgeber begründet, die HOAI rechtskonform zu gestalten (was der Verordnungsgeber mit der HOAI 2021 umsetzte) oder das Urteil sogar bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Privaten unmittelbar berührt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu ist nicht einheitlich. Der BGH hat deshalb dem EuGH die Frage der Anwendbarkeit der HOAI bei Altfällen in Zusammenhang mit einer sogenannten "Aufstockungsklage" eines Planers gestellt, bei dem das vereinbarte Pauschalhonorar mit einer Berufung auf die höheren Mindestsätze überwunden werden soll. 
Auch wenn der EuGH noch nicht entschieden hat, liegen mittlerweile die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH zu dieser Rechtssache vor. Nach Auffassung des Generalanwalts – dem der EuGH in seinen Urteilen häufig folgt – kann eine Bindung an die Mindestsätze der HOAI überall dort nicht mehr bestehen, wo die Charta der europäischen Grundrechte die privatautonome Entscheidung der Parteien über den Vertragspreis schützt. Sollte der EuGH dem folgen, dürften Aufstockungsklagen von mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonoraren nicht mehr durchsetzbar sein. Die privatautonome Entscheidung der Parteien, die Mindestsätze zu unterschreiten, soll dann von den Gerichten respektiert werden. 
Ungeklärt bleiben damit allerdings honorarrechtliche Fallkonstellationen, in denen die Parteien a) keine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen, b) die schützende Formvorschrift wie die Schriftform der Honorarvereinbarung nach HOAI 2013 missachtet oder c) das Honorar erkennbar an den Vorgaben der HOAI ausgerichtet haben (etwa durch Verweis auf einzelne Honorarparameter ohne Pauschalierung). Die Frage der Anwendbarkeit der HOAI wird die Gerichte daher auch nach einer zweiten Entscheidung des EuGH weiter beschäftigen.

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