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2022

Vorsatzanfechtung und notwendiger Inhalt eines Sanierungskonzepts

In einem Urteil vom 23.06.2022 hat der Bundesgerichtshof über die Insolvenzanfechtung gegenüber der mit der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Schuldnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entschieden. Gegenstand der Klage war die der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von den Abschlussprüfern berechneten Honorare. In einer Liquiditätsanalyse war die Prüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der späteren Schuldnerin ohne weitere Maßnahmen in fünf Monaten die Zahlungsunfähigkeit drohen würde. Die Schuldnerin beauftragte daraufhin eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts und gab bei der Beauftragung an, dass die Abschlussprüfer die Testate wegen einer durch Verluste einer Tochtergesellschaft entstandenen Schieflage ihres Unternehmensverbunds verweigerten. In dem von der zweiten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Sanierungskonzepts wurde eine akute Liquiditätskrise festgestellt, die Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin jedoch bei Herbeiführung verschiedener, kumulativ zu erfüllender Bedingungen bejaht. Eine der Bedingungen war die Prolongation eines Darlehens, die in der Folgezeit jedoch verweigert wurde. Ob die Abschlussprüfungsgesellschaft vor der Vereinnahmung der Honorare von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte, blieb im Rückforderungsprozess streitig.

Der Bundesgerichtshof hielt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass die gezahlten Honorare teilweise als nicht der Insolvenzanfechtung unterliegende Masseverbindlichkeiten anzusehen waren, und zwar insoweit, als sie auf die Prüftätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfielen. Im Übrigen wäre eine Insolvenzanfechtung zwar denkbar gewesen, wurde vom Bundesgerichtshof jedoch abgelehnt. In der Urteilsbegründung bringt der Bundesgerichtshof seine geänderte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (siehe Newsletter III. Quartal 2021) konkret zur Anwendung. Danach kann aus der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit allein nicht mehr auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner geschlossen werden. Wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch alle seine Gläubiger befriedigen kann, handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Das bedeutet, dass im Stadium der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen (z. B. die Zahlung einer Rechnung) nur dann mittels Vorsatzanfechtung anfechtbar sind, wenn weitere Umstände hinzutreten. Zusätzliche Umstände können z. B. in Folgendem liegen:
  • Der Schuldner befriedigt einzelne Gläubiger, obwohl der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bereits sicher ist und alsbald bevorsteht und der Schuldner sich bewusst ist, dass er kurzfristig einen Insolvenzantrag stellen wird.
  • Es handelt sich um eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung mit einem besonderen Ausmaß.
  • Der Schuldner nimmt eine Beratungsleistung zu einem erkennbar von Anfang an untauglichen oder im Verlauf der Beratung erkennbar gescheiterten Sanierungsversuch entgegen und bezahlt diese.
Keine dieser Voraussetzungen lag nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor. Die Zahlungsunfähigkeit stand nicht alsbald bevor. Bei Abschluss des Vertrags über die Erstellung des Sanierungskonzepts war nicht schon objektiv klar, dass diese Beratung keinen gleichwertigen Nutzen bringen konnte. Im Ergebnis lag somit keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Die dritte Fallgruppe ist ausschließlich auf Beratungsleistungen für einen Sanierungsversuch zugeschnitten und war daher bei der Beauftragung der Abschlussprüfung nicht einschlägig.

Der Bundesgerichtshof hat somit das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin verneint. Selbst wenn der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gegeben gewesen wäre, wäre auf Basis der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz abzulehnen gewesen. Früher reichte für die Kenntnis des Anfechtungsgegners der Nachweis, dass diesem die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Wissen des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit für sich genommen nicht. Die beklagten Abschlussprüfer konnten darlegen und beweisen, dass sie die Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hatten. Sie durften sich dabei auf schlüssige Angaben des Schuldners oder seiner beauftragten Sanierungsberater verlassen, solange keine erheblichen Anhaltspunkte dagegensprachen. Eine bloße Sanierungshoffnung genügt allerdings nicht, andererseits ist auch kein sicherer Sanierungserfolg zu fordern. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die laufende Umsetzung des erfolgversprechenden Sanierungskonzepts zu überprüfen. Erst bei Anhaltspunkten für eine Täuschung oder eine Aussichtslosigkeit der Sanierung oder deren Scheitern entfällt der Vertrauensschutz. Anhaltspunkte für ein Scheitern können gegeben sein, wenn einzelne Umsetzungsmaßnahmen des Sanierungskonzepts ausbleiben, von denen der Gläubiger nach dem Inhalt des Sanierungskonzepts erfahren müsste. Verzögerungen bei der Umsetzung des Sanierungskonzepts genügen nicht für ein Entfallen des Vertrauensschutzes, solange sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine Erfolglosigkeit des Konzepts oder Täuschungshandlungen des Schuldners ergeben.

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