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2025

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 06/2025

EDITORIAL

Bauen wird teurer, Nichtbauen auch: Bislang war die sogenannte Kündigungsvergütung des Werkunternehmers nach der Rechtsprechung von Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof umsatzsteuerbefreit, also derjenige Vergütungsanteil, der auf nicht mehr erbrachte Leistungen entfällt, wenn der Bauherr einen Bau- oder Architekten-/Ingenieurvertrag nach § 648 BGB ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund kündigt. Dies erscheint logisch, wird doch eine steuerbare Leistung im Fall der Kündigung gerade nicht erbracht. Anders sieht dies der Europäische Gerichtshof, der für eine österreichische Regelung das Gegenteil entschied und kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen aufgrund der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie für umsatzsteuerpflichtig erachtet. Mit dem Kammergericht Berlin ist dem nun erstmals ein Oberlandesgericht für eine Vertragskündigung nach deutschem Recht gefolgt. Nichtbauen kann also zumindest die Staatskasse füllen. Das letzte Wort dürfte wiederum der Bundesgerichts- und der Bundesfinanzhof haben. 

VERTRAGSRECHT

Nicht jede Kündigung ist auch ein Widerruf

Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit frei kündigen, im Falle eines wichtigen Grundes auch außerordentlich. Sofern der Besteller ein Verbraucher ist, kommt zudem ein Widerrufsrecht in Betracht. 

Kein Honorar für Anpassung und Konkretisierung der Planung!

Zwischen Bauherr und Architekt entspinnt sich häufig ein Streit über die Frage einer zusätzlichen Vergütung, wenn der Bauherr eine Abänderung der Planung fordert.

HAFTUNGSRECHT

Architekt missachtet Renditeerwartung: Planung mangelhaft und Vertrag gekündigt!

Erkennt der Architekt aus den Vorgaben des Bauherrn und der Zielsetzung des Bauvorhabens, dass damit eine Renditeerwartung des Bauherrn verbunden ist, muss er seine Planung nach dieser ausrichten. 

Kostenermittlung: Baukostenkennwerte sind gut, Kontrolle ist besser!

Die Ermittlung der Baukosten für den Bauherrn ist weder Selbstzweck noch bloße Abrechnungsgrundlage für das Honorar des Planers. Wie das OLG Brandenburg urteilte, verstößt ein Architekt gegen seine Informations- und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er die Baukosten deutlich zu niedrig ansetzt (10 U 11/24). 
HONORARRECHT

Umsatzsteuer für nicht erbrachte Leistungen? 

Bisher entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof, dass auf den infolge einer Kündigung entfallenen Vergütungsanteil für nicht mehr erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05; BFH, Urteil vom 27.08.2021 – V R 13/19). 

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