
Bisher entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof, dass auf den infolge einer Kündigung entfallenen Vergütungsanteil für nicht mehr erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05; BFH, Urteil vom 27.08.2021 – V R 13/19). Diese Rechtsprechung ist durch eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 28.11.2024 – C-622/23) ins Wanken geraten: Hiernach ist ein im vornhinein festgelegter Betrag, den ein Auftragnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages mit einer bestimmten Laufzeit bezieht und der dem Betrag entspricht, den der Auftragnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Leistung anzusehen, sodass er der Umsatzsteuer unterliegt. Inwieweit diese für eine österreichische Regelung ergangene Entscheidung auf die deutsche Rechtslage durchschlägt und zu einer Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen muss, ist umstritten: Mit dem Kammergericht Berlin hat sich nun erstmals ein Oberlandesgericht dahingehend geäußert und die Kündigungsentschädigung nach § 648 BGB als umsatzsteuerpflichtig angesehen (Beschluss vom 13.05.2025 – 21 U 8/25). Ob sich diese Auffassung durchsetzt, ist damit noch nicht entschieden. Daher sollten Auftraggeber und Auftragnehmer von vorzeitig beendeten Werkleistungen eine etwaige Umsatzsteuerpflicht und deren Erstattung durch den Auftraggeber bis auf Weiteres berücksichtigen.
2026
Mit Urteil vom 18.3.2026 – IV ZR 184/26 hat der BGH über die Wirksamkeit kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Debeka entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Klauseln sehen bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Stornoabzug von 0 %, 5 %, 10 % oder 15 % des Deckungskapitals vor, der sich nach dem Vorliegen einer von vier „Kaptalmarktsituationen“ richtet. Die Ermittlung der Kapitalmarktsituation leitet sich dabei aus der Entwicklung des von der Bundesbank veröffentlichten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes ab.
2026
Ab dem 27.09.2026 tritt eine wichtige Neuregelung in Kraft. Händler sind dann bei dem Verkauf von Waren verpflichtet, Verbraucher mit einem „Gewährleistungslabel“ über die gesetzlichen Gewährleis-tungsrechte und mit einem „Garantielabel“ über bestehende Herstellergarantien zu informieren. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Online-Shops als auch für den stationären Einzelhandel. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge über Waren und Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, über eine Online-Benutzeroberfläche oder eine mobile Anwendung („App“) schließen, müssen ab dem 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.