Seit 2015 Rechtsanwalt bei BRP RENAUD, seit 2018 dort als Partner
Rechtsanwalt seit 2014
Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei in Stuttgart
Akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht, Europäisches und Internationales Privat und Verfahrensrecht an der Eberhard Karls Universität Tübingen (Prof. Dr. Christoph Thole, Dipl.-Kfm.)
Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard Karls Universität in Tübingen
Sprachen
Deutsch
Englisch
Auszeichnungen
Best Lawyers und Handelsblatt
Deutschlands beste Anwälte
„Anwalt des Jahres“ im Bereich Bank- und Finanzrecht (2021) Empfehlung als führender Experte im Bereich Bank- und Finanzrecht (2020, 2022-2026)
Kommentierung der §§ 230 – 233 HGB (stille Gesellschaft)
in: Henssler/Herresthal/Paschke (Hrsg.), Beck'scher Großkommentar Online zum Handels- und Gesellschaftsrecht (BeckOGK.HGR), C.H.Beck, München, 1. bis 5. Auflage, Stand 01.06.2021
Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 – VI ZR 599/16 – Zur Pflicht des Gerichts, Parteivortrag zu berücksichtigen, der in Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht
BRP RENAUD vertritt Mandanten vor dem EuGH: Fall im grenzüberschreitenden Familienrecht
Am 05. Februar 2026 vertrat unsere Kanzlei einen Mandanten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. Anja Groeneveld begleitete dabei einen komplexen Fall, der die Schnittstelle zwischen nationalem und europäischem Familienrecht beleuchtete.
BRP RENAUD im Legal 500 Ranking mehrfach ausgezeichnet
BRP RENAUD wird im aktuellen Ranking des renommierten Branchenverzeichnisses The Legal 500 Deutschland 2026 erneut für ihre Expertise gewürdigt. Die Kanzlei wird dabei in zwei Praxisbereichen als „Top-Kanzlei“ (Tier 1) ausgezeichnet und erhält zudem für zwei weitere Rechtsgebiete die Empfehlung der Redaktion.
Bauzeitverlängerung: Vergütungsansprüche in der Objektüberwachung
Der Streit um Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerung wird oft schon entschieden, bevor der erste Bagger rollt. Alles steht und fällt mit der vertraglichen Gestaltung – oder eben deren Vernachlässigung.