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Vita
2024
Für die ordnungsgemäße Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist das Vorhandensein der (zahn-) ärztlichen Leitung notwendige Voraussetzung. Das Sozialgericht München stellt in einem Urteil vom 29.02.2024 klar, dass die (zahn-) ärztliche Leitung keine rein formale Stellung, sondern konstitutiv für ein MVZ ist. Dies hat Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung und dient damit auch dem Schutz der Versicherten. Rechnet ein MVZ Leistungen ab, die ohne (zahn-) ärztliche Leitung erbracht wurden, handelt es entgegen seiner Verpflichtung aus § 95 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 04.04.2023 höchstrichterlich entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) immer dann anwendbar ist, wenn die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Damit hat der Bundesgerichtshof nun den langjährigen Streit um die Rechtsfrage entschieden, ob die Gebührenordnung für Ärzte auch dann anwendbar ist, wenn ambulante ärztliche Leistungen durch bei einer juristischen Person angestellte Ärzte erbracht werden.
2024
Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht, etwa indem er Umstände, die für die Diagnose und Therapie nach dem medizinischen Standard wesentlich und deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung des Patienten medizinisch erforderlich sind, nicht dokumentiert, wird gemäß § 630h Abs. 3 BGB vermutet, dass der Behandelnde diese medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme auch nicht getroffen hat. Diese gesetzliche Vermutung führt zu einer Umkehr der objektiven Beweislast mit der Folge, dass der Arzt die Vermutungswirkung nur durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen vermag. Das heißt, er muss zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass er die nicht dokumentierte Maßnahme dennoch durchgeführt hat.
2023
Die Ausgliederung von Krankenhausleistungen ist unzulässig, wenn diese Leistungen nicht im Versorgungsauftrag des Krankenhauses ausgewiesen sind. Das Bundessozialgericht hat am 29.08.2023 entschieden, dass vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter nur dann als eigenständige Operationen und Prozeduren kodierfähig sind, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrages auch selbst erbringen darf. Mit dem Versorgungsauftrag wird unter anderem konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus erbringen und selbst durchführen darf.