Die Ausgliederung von Krankenhausleistungen ist unzulässig, wenn diese Leistungen nicht im Versorgungsauftrag des Krankenhauses ausgewiesen sind. Das Bundessozialgericht hat am 29.08.2023 entschieden, dass vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter nur dann als eigenständige Operationen und Prozeduren kodierfähig sind, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrages auch selbst erbringen darf. Mit dem Versorgungsauftrag wird unter anderem konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus erbringen und selbst durchführen darf.
Im entschiedenen Fall hatte ein Krankenhaus strahlentherapeutische Behandlungen während eines Krankenhausaufenthalts einer Versicherten ambulant durch eine Arztpraxis durchgeführt. Das Krankenhaus war im Krankenhausplan für das Fachgebiet Innere Medizin aufgenommen, nicht hingegen für das Fachgebiet „Strahlentherapie“. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts handelte es sich bei der durchgeführten Strahlentherapie um eine vom Krankenhaus veranlasste Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG und damit um eine allgemeine Krankenhausleistung. Das Krankenhaus sei daher verpflichtet gewesen, die strahlentherapeutische Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten abzudecken, denn es dürfe die Versicherte – anders als bei der hiervon ausgenommenen Dialyse – nicht auf einen ambulanten Leistungserbringer verweisen (Verbot der ambulanten Parallelbehandlung). Der Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung der strahlentherapeutischen Leistungen scheitere jedoch daran, dass das Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen hatte und daher nicht berechtigt war, die entsprechende Prozedur zu kodieren und abzurechnen.
Mit der Entscheidung wurde das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Dieses hatte entgegen der Ansicht des Bundessozialgerichts die Auffassung vertreten, dass die Strahlentherapie auch vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses für „Innere Medizin“ erfasst sei. Unter Zugrundelegung der Abgrenzung der Fachgebiete nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer erfasse diese auch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der interdisziplinierten Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostische Beurteilung im multidisziplinären Team. Für eine Zuordnung der Strahlenheilkunde zur Inneren Medizin sprach nach Ansicht des Landessozialgerichts auch, dass das Leistungsgeschehen in der stationären Versorgung durch die Kliniken mit einem ausdrücklichen Versorgungsauftrag für Strahlenheilkunde wegen der unterschiedlichen Struktur der Versorgung in der Strahlenheilkunde nicht vollständig abgebildet werde.
Krankenhäuser werden also zukünftig genau prüfen müssen, ob die von ihnen ausgegliederten Leistungen von ihrem Versorgungsauftrag umfasst sind.