Vita
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2025
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen SAP eingeleitet, um mögliche wettbewerbswidrige Praktiken des Software-Giganten zu untersuchen. Im Kern steht die Frage, ob SAP im Europäischen Wirtschaftsraum eine marktbeherrschende Stellung auf dem Anschlussmarkt für Support und Wartung für die von SAP lizenzierte Software ERP (Enterprise Resource Planning) missbraucht hat.
Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer.
2025
Das Bundeskartellamt zieht in Erwägung, erstmals missbrauchsunabhängige Abhilfemaßnahmen gemäß § 32f GWB zu ergreifen. Dabei soll das Vorliegen der zentralen Tatbestandsvoraussetzung, der erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs, offenbar in einem gesonderten Verfahren im Anschluss an die bereits abgeschlossene Sektoruntersuchung geprüft werden. Der Autor sieht hierin die Gefahr einer Verschleppung des Verfahrens und einer damit einhergehenden Schwächung des New Competition Tool.
2023
Der Beitrag befasst sich mit dem durch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 angestoßenen ordentlichen Vertragsänderungsverfahren gemäß Art. 48 Abs. 1 S. 1 EUV. Das Verfahren ist das erste seiner Art seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon und könnte somit grundsätzlich zu tiefgreifenden Veränderungen des unionalen Vertragsgefüges führen. Der Autor misst den Vorschlägen des Parlaments zwar geringe Erfolgsaussichten bei. Er sieht in dem wahrscheinlich einzuberufenden Konvent gemäß Art. 48 Abs. 3 EUV jedoch die Chance für einen Reflexionsprozess über die Zukunft der Europäischen Union, der nicht nur im Mikrokosmos der Europäischen Institutionen, sondern auch in der breiten Öffentlichkeit der Mitgliedstaaten geführt werden wird.