HomeWissenVeröffentlichungenDrohnenaufnahmen unterliegen nicht der Panoramafreiheit
05.12.2023

Drohnenaufnahmen unterliegen nicht der Panoramafreiheit

Werke, die dem Urheberrecht unterliegen, dürfen grundsätzlich nur vom Urheber selbst oder mit dessen Erlaubnis vervielfältigt oder verbreitet werden. Zulässig ist es allerdings im Rahmen der Panoramafreiheit Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Das OLG Hamm (4 U 247/21) entschied konkretisierend dazu, dass die Panoramafreiheit dabei von vornherein nur diejenigen Perspektiven umfasse, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus biete. Neben öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen gehören hierzu auch beispielsweise öffentlich zugängliche Wasserflächen oder Aussichtsplattformen. Nicht erfasst sind von der Panoramafreiheit allerdings Aufnahmen aus dem Luftraum, da der Mensch diesen allein mit seinen naturgegebenen Fortbewegungsmöglichkeiten nicht erreichen kann. Eine Bildaufnahme mittels Drohne sei deshalb nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Entsprechende Aufnahmen dürfen deshalb allein vom Urheber selbst oder mit dessen Erlaubnis vervielfältigt oder verbreitet werden.

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