HomeWissenVeröffentlichungenHaftung des nicht planenden Bauüberwachers
16.10.2024

Haftung des nicht planenden Bauüberwachers

Nicht selten kommt es vor, dass Auftraggeber für Planung und Bauüberwachung zwei unterschiedliche Architekten beauftragen. So auch in einem Fall des Landgerichts Karlsruhe (6 O 300/17), bei dem der Bauherr den später beklagten Architekten mit der Bauüberwachung und einen anderen Architekten mit der Planung für den Umbau eines Wohnhauses beauftragte. Nach Fertigstellung verlangte der Bauherr vom bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln in der Kellerabdichtung. Dieser brachte im Prozess vor, dass die vom Bauherrn überreichten Pläne nur Vorabzüge waren, weshalb nach diesen auch nicht gebaut wurde. Eine Abdichtungsplanung habe insgesamt gefehlt. Das Landgericht entschied trotzdem, dass der bauüberwachende Architekt seine Vertragspflichten verletzt hatte. Zwar treffe den Bauherren die Obliegenheit, dem bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen, was vorliegend sogar als einklagbare Leistungspflicht vereinbart worden sei, der bauüberwachende Architekt sei allerdings dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar seien. Vorliegend hätte der bauüberwachende Architekt eine Klärung über die unzureichende Planung herbeiführen müssen und insbesondere die Bereitstellung einer Abdichtungsplanung einfordern müssen. Das sei nicht erfolgt, weshalb der bauüberwachende Architekt hafte. Der Bauherr müsse sich allerdings ein Mitverschulden mit 50 % anlasten lassen, da er wiederum seiner Pflicht ordnungsgemäße Ausführungspläne bereitzustellen nicht nachgekommen sei.

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