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01.10.2025

Keine automatische Honorarminderung bei Teilleistungen des Architekten

Das OLG München (28 U 588/24) hat entschieden, dass die Nichterbringung einzelner Grundleistungen bei einer Vollbeauftragung nicht automatisch zu einer Honorarminderung führt. Hintergrund war der Einwand des Auftraggebers, der Architekt habe bestimmte Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 8 nicht erbracht und dürfe daher nicht die vollen Prozentsätze nach HOAI abrechnen. Er machte zudem geltend, der Architekt sei von vornherein nicht mit allen Grundleistungen dieser Leistungsphasen beauftragt worden. Dem folgte das Gericht nicht. Maßgeblich ist, ob (1) bei Vertragsschluss nur ein eingeschränkter Teil der Grundleistungen einer Leistungsphase beauftragt wurde oder ob (2) der Architekt zwar umfassend beauftragt war, jedoch einzelne Teilleistungen nicht ausgeführt hat. Nur im ersten Fall reduziert sich das Honorar bereits dem Grunde nach. Im konkreten Fall fehlten aber jegliche Anhaltspunkte für eine beschränkte Beauftragung. Vielmehr bestätigte auch die spätere schriftliche Vereinbarung der Parteien, dass die Leistungen umfassend übertragen wurden. Im zweiten Fall bleibt der Honoraranspruch grundsätzlich bestehen. Eine Kürzung kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen eines entsprechenden Mangelanspruchs darlegen und beweisen kann. Daran fehlte es hier. 

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