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24.06.2024

Rechtssicherheit bei Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung

Ein Beschluss des OLG Köln (16 U 182/20) stärkt Architekten und Ingenieure bei der Durchsetzung von Mehrhonorar bei einer unverschuldet verlängerten Dauer der geschuldeten Objektüberwachung („Bauzeitverlängerung“): Bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren und nicht vom Architekten oder Ingenieur zu vertretenden Bauzeitverlängerungen besteht ein Anspruch auf Anpassung des Honorars nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dies wird bislang trotz vorhandener Ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen zu Unrecht unter Hinweis auf die Subsidiarität dieser Rechtsfigur verneint. Rechtssicherheit bietet die Entscheidung des OLG Köln auch bei der Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine Anpassung des Honorars verlangen zu können und wie diese darzulegen sind. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die zugrunde gelegte Bauzeitverlängerung konkreten Störereignissen zugeordnet werden muss, verbunden mit einer Darstellung der sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf den Bauablauf. Darin liegt ausdrücklich keine Beschränkung, wie die Höhe der Honoraranpassung zu berechnen ist. Insbesondere wird damit der Architekt und der Ingenieur nicht auf den Ersatz bloßer Mehraufwendungen verwiesen. Die bauablaufbezogene Darstellung ist allein erforderlich, um das Kriterium zu prüfen, ob das Festhalten am ursprünglich vereinbarten Honorar noch zumutbar ist oder nicht. Hinsichtlich der Höhe des Mehrhonorars gilt unverändert, dass über den Anspruch die Anpassung des Honorars an dasjenige geschuldet ist, das die Parteien bei Vertragsabschluss redlicher Weise vereinbart hätten, wenn sie den tatsächlichen Bauablauf und die tatsächliche Bauzeit gekannt hätten.

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