HomeWissenNewsletterGesellschaftsrecht Teil II: Änderungen im Gesellschaftsrecht zur Abmilderung der Corona-Folgen 2021/04
2021

Gesellschaftsrecht Teil II: Änderungen im Gesellschaftsrecht zur Abmilderung der Corona-Folgen 2021/04

Änderungen im Gesellschaftsrecht zur Abmilderung der Corona-Folgen (Update April 2021)

Bereits während der ersten Welle der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 reagierte der Gesetzgeber (auch) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und schuf mit dem "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" (COVMG) die Grundlage für notwendige und praxisrelevante Erleichterungen für verschiedene Gesellschaftsformen, insbesondere bei der Abhaltung von Versammlungen und Beschlussfassungen. Diese Maßnahmen waren zunächst bis zum 31.12.2020 befristet, wurden jedoch, da ein Ende der Pandemie nach wie vor nicht abzusehen war und ist, im Oktober 2020 durch Verordnung des BMJV bis zum 31.12.2021 verlängert. Zudem erließ der Gesetzgeber, aufbauend auf im Jahr 2020 gesammelten Erfahrungen, mit dem "Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht" vom 22.12.2020 (COVMG-AnpG) einige Änderungen, die zum 28.02.2021 in Kraft getreten sind. Nachfolgend wird ein Überblick über die aktuellen Regelungen, bezogen auf die jeweilige Gesellschaftsform, gegeben.

Änderungen für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäische Gesellschaften (SE)

Für die AG, die KGaA sowie die SE bleibt es auch für das Jahr 2021 bei der Möglichkeit Hauptversammlungen virtuell durchzuführen. Für Hauptversammlungen, die ab März 2021 stattfinden, gelten punktuell modifizierte Anforderungen. Die Neuregelungen berücksichtigen die Erfahrungen aus dem ersten Pandemiejahr 2020 und bewirken dadurch eine Stärkung der Aktionärsrechte. Insbesondere wurde das Fragerecht der Aktionäre gestärkt, die Einreichungsfrist für Fragen zugunsten der Aktionäre geändert und eine Antragsfiktion eingeführt. Hierzu im Einzelnen:
  1. Fragemöglichkeit der Aktionäre wird zum Fragerecht Durch das COVMG wurde das Recht, Fragen in einer virtuellen Hauptversammlung zu stellen, modifiziert. Bislang sah § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVMG a.F. als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung lediglich vor, dass "den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt" werden muss. Es bestand lediglich eine sogenannte Fragemöglichkeit. Durch das Anpassungsgesetz hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVMG die bloße Fragemöglichkeit der Aktionäre zu einem tatsächlichen dispositionsfesten Fragerecht ausgeweitet. Der Begriff „Fragemöglichkeit“ wurde entsprechend durch den Begriff „Fragerecht“ ersetzt, sodass nunmehr die oben genannten Gesellschaften den Aktionären im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung ein Fragerecht einräumen müssen. 

  2. Antwortpflicht des Vorstands Nach der alten Fassung des § 1 Abs. 2 S. 2 COVMG konnte der Vorstand nach pflichtgemäßem und freiem Ermessen entscheiden, ob und wie die Fragen der Aktionäre beantwortet werden. Eine Pflicht zur Beantwortung gab es jedoch nicht. Durch die Anpassung des § 1 Abs. 2 S. 2 COVMG wurde dieses Ermessen des Vorstands auf das „Wie“ – und nicht mehr auf das „Ob“ – der Beantwortung reduziert, mit der Folge, dass der Vorstand nunmehr zur Beantwortung der Aktionärsfragen verpflichtet ist. Der Vorstand darf nun nicht mehr frei entscheiden, ob er die Fragen der Aktionäre beantwortet. Vielmehr kann er lediglich noch unternehmerisch abwägen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG), wie er zu den Aktionärsfragen Stellung nehmen möchte. Die Entscheidung, in welcher Form – mündlich oder schriftlich – die Beantwortung der Aktionärsfragen erfolgt, obliegt damit weiterhin dem Ermessen des Vorstands (vgl. Plenarprotokoll des Bundestages, BT. PlPr 19/202, S. 25382 A). Davon unberührt bleibt es dem Vorstand weiterhin möglich, inhaltlich gleiche oder ähnliche Aktionärsfragen – sofern sachlich sinnvoll – zu bündeln und zusammen bzw. identisch zu beantworten. 

Mit diesen Gesetzesänderungen bildet der Gesetzgeber im Wesentlichen die weit überwiegende Praxis aus der vergangenen Hauptversammlungssaison 2020 ab. Bereits vor der Anpassung des COVMG haben sich viele Unternehmen eigenverantwortlich dazu entschieden, alle eingegangenen Aktionärsfragen zu beantworten. Die Änderungen haben primär zur Folge, dass der Vorstand die eingereichten Fragen nun grundsätzlich – vorbehaltlich eines Auskunftsverweigerungsrechts (§ 131 Abs. 3 AktG) – beantworten muss und ihm kein Auswahlermessen mehr zusteht.

Nach der Anpassung des COVMG blieb die Frage ungeklärt, inwieweit eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des Vorstands aufgrund eben dieses „pflichtgemäßen, freien Ermessens“ gegeben ist. Aus der Bestimmung des § 1 Abs. 7 COVMG-AnpG – welcher eine Anfechtung von Beschlüssen unter Verletzung von Absatz 2 nur bei nachweisbarem Vorsatz der Gesellschaft zulässt – lässt sich herleiten, dass eine gerichtliche Überprüfung nur auf Ermessensüberschreitungen beschränkt sein muss. Ungeachtet dessen, ist zu erwarten, dass eine vollständige Nichtbeachtung einer zulässigen Frage in Zukunft zur Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen führen wird. Bislang enthält das Anpassungsgesetz hierzu jedoch keine Regelungen.
  1. Verlängerte Einreichungsfrist für Aktionärsfragen Bisher sah § 1 Abs. 2 S. 2 COVMG a. F. vor, dass der Vorstand vorgeben konnte, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Die Neuregelung aus dem Anpassungsgesetz sieht nunmehr vor, dass der Vorstand künftig nur noch vorsehen kann, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Damit muss künftig den Aktionären noch ein Tag mehr für das Stellen von Fragen eingeräumt werden. Fragestellungen während der Hauptversammlung müssen somit nach wie vor nicht zugelassen werden.
  2. Vorgehensweise bei unverhältnismäßigem Umfang an Fragen Nachdem durch das Anpassungsgesetz die bloße Fragemöglichkeit zu einem tatsächlichen Fragerecht ausgeweitet wurde und die Aktionäre künftig auch noch einen Tag mehr für das Stellen von Fragen haben, stellt sich die Frage, wie mit einem unverhältnismäßigem Umfang an Fragen umzugehen sein wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ab einem gewissen Umfang an Fragen die Beantwortung aller Fragen innerhalb eines Versammlungstages zu zeitlichen Schwierigkeiten führen oder gar unmöglich sein kann. Außerdem hat die Erfahrung aus dem vergangenen Jahr gezeigt, dass die Vorbereitungszeit zur Beantwortung der Fragen die Qualität der Antworten allgemein im Vergleich zu Präsenzhauptversammlungen erhöht hat und viele Aktionärsfragen erst kurz vor Fristende bei den Gesellschaften eingegangen sind. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Wegfall eines Tages an Vorbereitungszeit die Gesellschaften vor besondere Herausforderungen stellen wird.
Für reguläre Hauptversammlungen eröffnet das Aktiengesetz in § 131 Abs. 2 S. 2 AktG dem Versammlungsleiter die Möglichkeit, das Frage- und Rederecht der Aktionäre während der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken, wenn eine entsprechende Regelung in der Satzung oder Geschäftsordnung der Gesellschaft verankert ist. Allerdings kann diese aktienrechtliche Regelung nicht für virtuelle Hauptversammlungen herangezogen werden, da seit Einführung des COVMG die Aktionäre ihre Fragen schon im Vorfeld stellen müssen. Erforderlich wäre daher eine Beschränkungsmöglichkeit der Fragen vor Durchführung der virtuellen Hauptversammlung. Wenn für den Versammlungsleiter vorhersehbar ist, dass ein unverhältnismäßiger Umfang an Fragen vor der virtuellen Hauptversammlung eingereicht wurde, könnte in Erwägung gezogen werden, diesen zur Beschränkung des Umfangs des Fragerechts zu ermächtigen. Bislang enthält das Anpassungsgesetz hierzu jedoch keine Regelungen.
  1. Fiktion der Antragstellung in der Hauptversammlung Durch das Anpassungsgesetz wurde nun auch die Behandlung der Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären in der Hauptversammlung gesetzlich geregelt. Solche Sachanträge und Wahlvorschläge sind grundsätzlich in der Hauptversammlung nur dann zwingend zu behandeln, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt wurden. Den Aktionären stand bislang jedoch kein explizites Antragsrecht während der virtuellen Hauptversammlung zu. Denn selbst bei Einräumung der elektronischen Teilnahme kann mit dieser nicht zwingend auch die Möglichkeit zur Ausübung von Antragsrechten verknüpft werden. 

Das Anpassungsgesetz sieht nunmehr in § 1 Abs. 2 S. 3 COVMG vor, dass Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 und § 127 AktG zugänglich zu machen sind und die im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehen, in der virtuellen Hauptversammlung so zu behandeln sind, als wären sie in dieser (nochmals) gestellt worden (sog. Fiktionslösung). Voraussetzung hierfür ist, dass die Anträge oder Wahlvorschläge der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugegangen sind, der betreffende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert (also seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat), und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Wenn also ein Aktionär angemeldet, legitimiert und rechtzeitig einen Antrag zur Tagesordnung gestellt hat, muss die Hauptversammlung über diesen Antrag abstimmen, auch wenn der Aktionär an der Versammlung nicht teilnimmt. Daher gelten künftig die vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge als in der Hauptversammlung (nochmals) gestellt.

Auch an dieser Stelle schafft die Gesetzesänderung Rechtssicherheit für die ohnehin im vergangenen Jahr von vielen Aktiengesellschaften praktizierte Vorgehensweise und stärkt die Rechte der Aktionäre ohne die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen zu erschweren.

Änderungen für die GmbH

Bei der GmbH bleibt es auch für das Jahr 2021 bei den Erleichterungen der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen außerhalb von Präsenzversammlungen. Vor der Covid-19-Pandemie war es für Gesellschafter einer GmbH gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG – vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsregelung – nur dann möglich, Beschlüsse ohne Abhaltung einer (Präsenz-)Gesellschafterversammlung zu fassen, wenn entweder sämtliche Gesellschafter ihre Zustimmung zu einem konkreten Beschlussgegenstand in Textform erklärten (Variante 1) oder sich sämtliche Gesellschafter mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklärten, während sich die eigentliche Abstimmung nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mehrheitserfordernissen richtete (Variante 2). Nach der aktuellen Regelung ist abweichend hiervon eine Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzversammlung nicht nur bei Einverständnis sämtlicher Gesellschafter, sondern bereits bei einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich und zwar grundsätzlich für beide Varianten des § 48 Abs. 2 GmbHG.

Nicht anwendbar sind die neuen Regelungen, wenn sich ein Präsenzerfordernis aus Gesetz ergibt, etwa bei Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz, oder die Satzung bereits ein geringeres Quorum für das schriftliche Umlaufverfahren vorsieht. Wiederholt die Satzung dagegen lediglich die Regelung des § 48 Abs. 2 GmbHG oder sieht die Satzung ein Präsenzerfordernis für bestimmte Beschlussgegenstände vor, wird man die derzeit aktuelle Regelung nach dem Sinn und Zweck auch auf diese Fälle ausdehnen können. Begründet wird dies damit, dass die Gesellschafter bei der Errichtung der Satzung den Fall einer weltweiten Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen für Präsenzveranstaltungen wohl kaum vor Augen hatten.

Bei der Einleitung des Abstimmungsverfahrens muss der Initiator, üblicherweise der Geschäftsführer, ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Beschluss auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden kann. Zudem muss klar sein, auf welche der beiden Abstimmungsvarianten sich die Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis bezieht. Außerdem müssen sämtliche Gesellschafter einbezogen werden, der Beschlussantrag also allen zugehen. Der Initiator hat eine angemessene Frist zur Abstimmung zu setzen, die mindestens eine Woche beträgt. Eine längere, in der Satzung bestimmte Einladungsfrist sollte, da diese Frage noch nicht geklärt ist, in der Praxis eingehalten werden, um Risiken zu vermeiden. Der Beschluss wird mit Zugang der erforderlichen Anzahl der abgegebenen Stimmen beim Initiator und Ablauf der gesetzten Frist wirksam. Das Ergebnis ist allen Gesellschaftern mitzuteilen, also auch denjenigen, die sich nicht an der Abstimmung beteiligt haben.

Änderungen für die Genossenschaft

Bei der Genossenschaft können Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder elektronisch gefasst werden, auch wenn dies die Satzung nicht ausdrücklich zulässt. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, ist zu vermerken, auf welche Art die Stimmabgabe erfolgt ist. Die Einberufung zur General- oder Vertreterversammlung kann zudem, ungeachtet der derzeitigen Satzungsregelung, auf der Homepage der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder in Textform erfolgen. Auch hier kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens eines ausscheidenden Mitglieds oder auf eine zu erwartende Dividendenzahlung leisten. Darüber hinaus kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat erfolgen, etwa für den Fall, dass die Genossenschaft nicht in der Lage ist, eine virtuelle General- oder Vertreterversammlung durchzuführen. Auch die Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die gemeinsamen Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können nun auch ohne Grundlage in der Satzung oder Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Schließlich bleiben die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats nun auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Auch diese Regelungen gelten für das Jahr 2021.

Änderungen für Vereine und Stiftungen

Auch für Vereine und Stiftungen gelten derzeit Erleichterungen zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen und Beschlussfassung, die ebenfalls auf das Jahr 2021 ausgedehnt wurden. Der Vorstand kann demnach auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder gar müssen. Auch kann der Vorstand eine Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung vor der Durchführung der Mitgliederversammlung vorsehen. Zudem ist ein Beschluss im schriftlichen Verfahren entgegen der bisherigen Regelung des § 32 Abs. 2 BGB auch ohne Zustimmung sämtlicher Mitglieder wirksam, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Seit dem 28.02.2021 gelten diese Regelungen auch für Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands von Vereinen und Stiftungen sowie für anderen Vereins- und Stiftungsorgane. Ebenfalls seit dem 28.02.2021 ist der Vorstand abweichend von § 36 BGB auch nicht mehr verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder, etwa aufgrund der bloßen Anzahl der Mitglieder oder des damit verbundenen Aufwands, nicht zumutbar ist. Nach wie vor bleibt ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder der Neubestellung seines Nachfolgers im Amt.

Änderungen für Personengesellschaften

Hinsichtlich der Beschlussfassung bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) einschließlich der GmbH & Co. KG hat der Gesetzgeber keine Änderungen vorgesehen. Das Gesetz enthält auch keine Regelungen zu der erleichterten Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Eine analoge Anwendung einzelner Normen des COVMG, der für die GmbH eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter ermöglicht, ist kritisch zu sehen. Da der Gesetzgeber für andere Gesellschaftsformen wie Vereine, Stiftungen und Genossenschaften explizit eine Regelung getroffen hat, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Maßgeblich für Personengesellschaften bleiben daher die gesellschaftsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen, sodass Gesellschafterbeschlüsse aktuell nur gefasst werden können, wenn eine ausreichende gesellschaftsvertragliche Grundlage für präsenzlose Beschlussfassungen vorhanden ist. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu einem Umlaufverfahren enthält, dann ist hierfür die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Bei der GmbH & Co. KG kann allenfalls für die GmbH von den oben genannten Erleichterungen Gebrauch gemacht werden. Obwohl Neuregelungen mit Erleichterungen für Beschlussfassung und die Durchführung von Gesellschafterversammlungen bei Personengesellschaften stets zu begrüßen sind, sollte – um auch zukünftig handlungsfähig zu bleiben – der Einsatz digitaler Lösungen im Gesellschaftsvertrag verankert werden.

Änderungen im Umwandlungsrecht

Im Umwandlungsrecht wird die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG zur Aufstellung der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers auf höchstens zwölf Monate heraufgesetzt. Hierdurch wird den Unternehmen ein größerer Handlungsspielraum für Umwandlungsmaßnahmen eingeräumt. Diese Regelung war zunächst auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen wurden. Gemäß § 1 GesRGenRCOVMVV vom 20.10.2020 gilt der steuerrechtliche Rückwirkungszeitraum von zwölf Monaten auch für Umwandlungsvorgänge im Jahr 2021.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Johannes Gugel, Dr. Stefan Reuter, LL.M., Maître en droit, Polina Schwarz.

Auf unserer Übersichtsseite zum Corona-Virus beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen aus weiteren Rechtsgebieten zur aktuellen Situation.

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram