EDITORIAL
Im vorangegangenen Newsletter haben wir uns den Schwierigkeiten gewidmet, die sich für Architekten und Ingenieure bei der Durchsetzung eines zusätzlichen Honorars oder zumindest einer Entschädigung für eine unverschuldet verlängerte Bauzeit ergeben, trotz einiger hilfreicher Gerichtsentscheidungen. Nun erkennt auch das OLG Köln an, dass Architekten und Ingenieure bei von ihnen nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerungen ein Anspruch auf Anpassung des Honorars nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zusteht, wenn diese schwerwiegend und nicht vorhersehbar sind. A und O für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Bauzeitverlängerungen bleibt dabei die Dokumentation der von beiden Parteien bei Vertragsschluss angenommenen Dauer der Bauzeit.
Wir wünschen eine erhellende Lektüre und stehen für Rückfragen wie stets gerne zur Verfügung!
PROZESSRECHT
Ohne-Rechnung-Abrede ist von Amts wegen zu prüfen
Trotz geltender Verbotsgesetze kommt es immer wieder vor, dass Parteien auf dem Bau eine Ohne-Rechnung-Abrede treffen, um sich die ansonsten anfallende Umsatzsteuer zu sparen. Häufig wird das Geschäft dann auch noch mit Barzahlungen auf der Baustelle vollzogen. Der Vertrag ist dann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass nach Rechtsprechung des BGH keiner der Parteien noch Rechte aus dem Bauvertrag zustehen.
Sachverständiger darf nicht Protokoll führen
Es kommt hin und wieder vor, dass Gerichte aufgrund der Komplexität technischer Fragen dem Sachverständigen das Diktiergerät in die Hand geben, damit dieser selbst seine Aussagen in der Verhandlung zu Protokoll geben kann. Diese Praxis hat nun das OLG Hamm für unzulässig erklärt (7 U 73/23).
HAFTUNGSRECHT
Architekt muss fachkundigen Bauherrn nicht auf Bauabzugssteuer hinweisen
Der Architekt schuldet dem Bauherrn im Rahmen der Rechnungsprüfung keinen Hinweis auf den Einbehalt der Bauabzugssteuer.
VERTRAGSRECHT
Bauhandwerkersicherheit: Auf den Schwerpunkt kommt es an!
Die Bauhandwerkersicherheit spielt im Bauvertragsrecht eine wesentliche Rolle, da sie nicht nur künftige Vergütungsansprüche des Unternehmers absichert, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung des Bauvertrags für den Unternehmer eröffnet.
Rechtssicherheit bei Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung
Ein Beschluss des OLG Köln (16 U 182/20) stärkt Architekten und Ingenieure bei der Durchsetzung von Mehrhonorar bei einer unverschuldet verlängerten Dauer der geschuldeten Objektüberwachung („Bauzeitverlängerung“).
Widerrufsrecht beim Vertragsschluss per E-Mail
Schließen die Parteien einen Vertrag per Fernkommunikationsmittel, also beispielsweise per E-Mail oder telefonisch, liegt ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor. Ist ein Vertragspartner dabei Verbraucher, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch für Architektenverträge, wenn der Betrieb des Architekten so organisiert ist, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz geschlossen und abgewickelt werden. Wird der Verbraucher hierbei nicht oder nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben.
BERUFSRECHT
Vorsicht bei der Berufsbezeichnung „Architektur“
Die Kammern überwachen Verstöße bei der Verwendung geschützter
Berufsbezeichnungen. So ist die Bezeichnung „Architekt“ in
Baden-Württemberg ausschließlich Personen gestattet, die in die
Ar-chitektenliste eingetragen sind. Unzulässig sind auch Umgehungen
durch vergleichbare Bezeichnun-gen, die im Rechtsverkehr zu
Verwechslungen führen können.