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2018

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2018/07

HONORARRECHT

Entgeltlicher Architektenauftrag bei Verwertung der Planungsleistung

Ist kein schriftlicher Architektenvertrag geschlossen, kann es zum Streit zwischen den Parteien kommen, ob überhaupt vergütungspflichtige Architektenleistungen beauftragt wurden. Die Grenze zwischen vergütungspflichtigem Auftrag und kostenloser Akquise ist dabei fließend und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

https://brp.de/wissen/newsletterdetail/entgeltlicher-architektenauftrag-bei-verwertung-der-planungsleistung/

Werden neben Bauleistungen auch Planungsleistungen erbracht, erhält der Auftragnehmer für die Planungsleistung keine gesonderte Vergütung nach der HOAI.

HAFTUNGSRECHT

Zugesagte Baukostenobergrenze ist einzuhalten

Der Architekt ist verpflichtet, mit seinem Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen des Bauprojektes abzustecken und zur Höhe der Baukosten und zu deren Ermittlung allgemein zu beraten. Darüber hinaus ist er verpflichtet, seine Planung an den Kostenvorstellungen des Bauherrn auszurichten.

Schutz aus BauFordSiG auch in der Leistungskette

Das Bauforderungssicherungsgesetz BauFordSiG soll die am Bau beteiligten Unternehmen davor schützen, dass gezahltes Baugeld zweckwidrig verwendet wird. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (VII ZR 92/16) ausdrücklich festgehalten, dass auch ein Nachunternehmer verpflichtet ist, die von seinem Hauptauftraggeber erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm beauftragten anderen Nachunternehmer zu verwenden.

Architektenleistung muss wirtschaftlich sein

Der BGH hat bereits entschieden, dass der Bauherr redlicherweise erwarten darf, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitätsstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen (VII ZR 194/97). Diese Grenze ist überschritten, wenn die Planung des Architekten zu einem übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand führt.

Haftung auch ohne Vertrag

Es entlastet einen Architekten nicht, wenn ihn zwar mit dem Bauherrn kein direkter Vertrag verbindet, er aber auf der Baustelle erklärt, er sei der Fachmann und es sei in Ordnung, dass der Keller trotz drückenden Wassers und fehlender Drainage nicht betoniert wird, dies daraufhin unterbleibt und das Werk mithin mangelhaft errichtet wird.

VERGABERECHT

Kenntnis vom Vergabeverstoß

Ein Bieter ist im Vergabeverfahren nicht berechtigt, ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten, wenn er den Vergabeverstoß nicht zunächst gegenüber der Vergabestelle gerügt hat (§ 160 GWB). Die Rüge muss insbesondere innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen erhoben werden, nachdem der Bieter Kenntnis vom geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften erhalten hat. Dabei kommt es auf die Erkenntnismöglichkeit des konkreten Bieters bei Anwendung üblicher Sorgfalt an.

Wann ist die Angebotsfrist zu verlängern?

§ 20 Abs. 3 VgV sieht vor, dass Angebotsfristen im Vergabeverfahren zu verlängern sind, wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Mit der Frage, wann eine Änderung der Vergabeunterlagen wesentlich ist, befasste sich unlängst das OLG Düsseldorf (Verg 40/17).

Wann muss der Bieter auf Mängel in den Vergabeunterlagen hinweisen?

Machen Auftragnehmer von Bauleistungen Nachträge für zusätzliche Leistungen geltend, wendet der Auftraggeber nicht selten ein, der Auftragnehmer habe es versäumt, die Ausschreibung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Deshalb stehe ihm keine zusätzliche Vergütung zu.
PROZESSRECHT

Fehlende Sachkunde erfordert Einholung eines Sachverständigengutachtens

Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat hat die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach das Gericht bei fehlender eigener Sachkunde verpflichtet ist, ein Sachverständigengutach

Einfaches Bestreiten von Architektenleistungen durch Auftraggeber unzulässig

Nimmt der Architekt seinen Auftraggeber auf Zahlung des Honorars für erbrachte Leistungen in Anspruch, verteidigt sich dieser häufig mit dem Einwand, der Architekt habe die behaupteten Leistungen gar nicht erbracht. Das OLG Stuttgart lässt ein solches pauschales Bestreiten durch den Auftraggeber jedenfalls dann nicht mehr gelten, wenn durch Unterlagen nachgewiesen ist, dass der Architekt für das streitgegenständliche Bauvorhaben tätig war (Az. 10 U 80/17).
BERUFSRECHT

Strafbares Verhalten führt zur Löschung aus der Architektenliste

Als Sachwalter des Bauherrn kommt dem Architekten eine besondere Vertrauensstellung zu. Dies beinhaltet auch die Pflicht, für die Einhaltung der Gesetze während des Baus zu sorgen.

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