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2019

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2019/03

HONORARRECHT

Die HOAI vor dem EuGH: Termin für Schlussanträge verschoben

Ursprünglich wollte der Generalanwalt beim EuGH im von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Klagverfahren gegen die HOAI (C-377/17) Ende Januar die Schlussanträge stellen. Dieser Termin ist nun auf Ende Februar verschoben worden. Den Schlussanträgen ist insbesondere deshalb besondere Bedeutung beizumessen, da der EuGH den Anträgen des Generalanwalts häufig folgt.

Kein Umbauzuschlag für Freianlagen

Das OLG Celle hat entschieden, dass es bei Planungsleistungen im Leistungsbild Freianlagen keinen Raum für einen Umbauzuschlag gibt (14 U 13/18).

Prozessuale Umstellung auf Abrechnung nach Mindestsatz bei unwirksamer Honorarvereinbarung

Der BGH hat bereits entschieden, dass das Gericht nicht von sich aus die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung "von Amts wegen" prüfen darf (VII ZR 380/00). Es hat daher auch einer auf Basis einer unwirksamen Honorarvereinbarung eingereichten Klage stattzugeben, solange sich keine der Parteien auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung beruft.

Nicht erstellte Kostenberechnung bleibt (einzige) Honorarberechnungsgrundlage

Seit der Einführung der HOAI 2009 ist die Kostenberechnung grundsätzlich die einzig maßgebliche Kostenermittlungsart für das Honorar des Architekten oder Ingenieurs. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt oder Ingenieur diese nicht erstellt hat, obwohl sie vertraglich geschuldet war und sich die Parteien auch nicht (wirksam) auf eine andere Berechnungsweise des Honorars verständigt haben (z. B. ein Pauschalhonorar).

HAFTUNGSRECHT

Bauauftrag an insolvenzbedrohten Unternehmer begründet kein Mitverschulden des Bauherrn

Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Bauherr sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden für Mängel gegenüber seinem Bauüberwacher anrechnen lassen muss, falls der vom Bauherrn beauftragte Unternehmer von der Insolvenz bedroht ist oder während der Bauphase in die Insolvenz fällt (9 U 2091/15).

Überwachungspflicht gilt auch für handwerkliche Selbstverständlichkeiten

Die Ausführung handwerklicher Selbstverständlichkeiten entbindet den Bauüberwacher nicht davon, diese auch zu überwachen. Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass es keine überwachungsfreien Räume auf dem Bau gibt (21 U 81/14).

Architekt darf Vorgaben des Bebauungsplans nicht ignorieren

Der mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Aber auch bei der Ausführungsplanung hat er die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten.

Verantwortlichkeit des Bauherrn für Unfälle auf der Baustelle

Erleidet ein Mitarbeiter eines vom Bauherrn beauftragten Werkunternehmers auf der Baustelle einen Unfall und ist dieser auf eine unzureichende Absicherung zurückzuführen, haftet der Bauherr dem Angestellten auf Schadensersatz.

Mangelbeseitigungskosten richten sich nach den aktuellen anerkannten Regeln der Technik

Zwischen mangelhafter Ausführung und Mangelbeseitigung kann ein erheblicher Zeitraum liegen. Ändern sich in diesem Zeitraum die anerkannten Regeln der Technik, so umfassen die Kosten der Mangelbeseitigung den im Zeitpunkt der Mangelbeseitigung geltenden Stand der anerkannten Regeln der Technik.
VERTRAGSRECHT

Änderung der Verjährungsfrist im Abnahmeprotokoll?

Viele Formulare für Abnahmeprotokolle sehen vor, dass Beginn und Ende der Gewährleistungsfrist für die abgenommene Leistung festgehalten wird. Dabei kommt es immer wieder vor, dass der im Abnahmeprotokoll von den Parteien festgehaltene Zeitpunkt für den Eintritt der Verjährung von Mängelansprüchen von der im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsfrist abweicht.

Unterlassener Leistungsabruf bedeutet nicht freie Kündigung

Der Besteller darf die beauftragte Planungs- oder Bauleistung jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Diese freie Kündigung ist besonderer Ausdruck des Langzeitcharakters von Bau- und Planungsverträgen.
VERGABERECHT

Angebotsausschluss bei Fehlen der geforderten elektronischen Signatur!

In einem aktuellen Beschluss des OLG Düsseldorf (Verg 32/18) wird auf das Recht der Vergabestelle hingewiesen, festzulegen, ob das Angebot schriftlich oder elektronisch einzureichen ist. Grundsätzlich reicht die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird. Jedoch kann der öffentliche Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen.

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