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2020

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2020/12

VERGABERECHT

Aufhebung nur bei Kostenüberschreitung um mehr als 10 %

Die Vergabestelle ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ein laufendes Vergabeverfahren aufzuheben. Um die teilnehmenden Bieter zu schützen und eine willkürliche Entscheidung zu vermeiden, ist die Aufhebung aber lediglich dann zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.

Auslegung scheinbar eindeutiger Angebotsschreiben

Auch dem Wortlaut nach scheinbar eindeutige Angebotsschreiben sind vom öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung ihm bekannter Begleitumstände auszulegen und aufkommende Unklarheiten aufzuklären. Ergibt sich danach, dass Nachweise oder Erklärungen fehlen, sind diese nachzufordern, wenn kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt. Das hat das OLG Düsseldorf (Verg 30/19) entschieden.

HONORARRECHT

Weniger Leistung = weniger HonoraR

Erbringt der Planer nicht alle Teilleistungen aus einer HOAI-Leistungsphase, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kürzung des Honorars. Entscheidend ist dabei, ob es sich bei den nicht erbrachten Teilleistungen um wesentliche Teilerfolge der zu erbringenden Leistung handelt.

Klageumstellung nach Schlussrechnungsreife

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Anspruch aus Abschlagsrechnungen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn Schlussrechnungsreife eingetreten ist.

HAFTUNGSRECHT

Vorsicht vor Rechtsrat!

Rechtsdienstleistungen sind den rechtsberatenden Berufen vorbehalten, sofern es sich nicht um eine Nebenleistung handelt, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehören. Architekten- und Ingenieurleistungen haben in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen.

Haftungsfalle Schallschutz

Die Frage der Einhaltung notwendiger bzw. vertraglich vereinbarter Schallschutzanforderungen ist insbesondere im Wohnungsbau ein gängiger Streitpunkt zwischen Bauherr und Auftragnehmer. Das OLG Saarbrücken hat entschie-den, dass ein Fertighaushersteller bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Bauherrn ausführlich zu den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk beraten muss (4 U 11/14).

Architekt haftet für erkennbar fehlerhafte Statik

Der Architekt ist im Rahmen seiner Leistungen üblicherweise verpflichtet, die fachlichen Beiträge anderer am Bau Beteiligter in seine Planung zu integrieren. Hierunter fällt regelmäßig auch die Berücksichtigung statischer Vorgaben des Tragwerksplaners. Stellt sich dessen Planung später als fehlerhaft heraus, haftet der Architekt allerdings nicht automatisch für übernommene Fehler.

Kein Schadenersatz ohne Schaden

Beachtet der Architekt die Kostenvorgaben des Auftraggebers nicht und weist nicht rechtzeitig auf eine Kostensteigerung hin, begeht er eine Vertragspflichtverletzung. Ein Schadensersatzanspruch erwächst für den Auftraggeber daraus aber nur, wenn er auch tatsächlich einen Schaden erleidet.

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