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2020

Aufhebung nur bei Kostenüberschreitung um mehr als 10 %

Die Vergabestelle ist unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ein laufendes Vergabeverfahren aufzuheben. Um die teilnehmenden Bieter zu schützen und eine willkürliche Entscheidung zu vermeiden, ist die Aufhebung aber lediglich dann zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Die VK Lüneburg hat nun in einem von einem Bieter gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens angestrengten Nachprüfungsverfahren festgehalten, dass eine Kostenüberschreitung zwar einen Aufhebungsgrund darstellen kann, nicht aber bei einer Überschreitung von weniger als 10 % (VGK-09/2020).

Maßgebliche Vergleichswerte zur Ermittlung der Überschreitung sind dabei zum einen das konkrete Angebot des Bieters zum anderen das vom Architekten nach der Leistungsphase 6 Objektplanung Gebäude geschuldete Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse. Zeigt der so angestellte Ver-gleich der relevanten Kostenwerte eine Kostenabweichung nach oben in Höhe von weniger als 10 %, scheidet eine Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens aus, da eine solche Erhöhung noch keinen schwerwiegenden Grund darstellt, der die Aufhebung rechtfertigt.

Keine Rolle für die Ermittlung der Steigerung spielen dagegen Kostenschätzung oder Kostenberechnung aus früheren Leistungsphasen, da diese nach Ansicht der VK Lüneburg nicht hinreichend präzise Aussagen zu den erwarteten Kosten treffen. Unerheblich ist auch, wie sich die Gesamtkosten des Projekts entwickeln, falls der Auftraggeber die Leistung in einzelne Lose unterteilt hat. Nach Ansicht der VK Lüneburg ist der Gesamtwert aller Lose schon allein deshalb kein tauglicher Anknüpfungspunkt, da häufig einzelne Lose noch gar nicht kostenmäßig präzisiert sind, wenn die Vergabe der anderen Lose bereits begonnen hat.

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