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2022

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2022/10

HONORARRECHT

Schriftformerfordernis des § 7 HOAI 2013 gilt für Altverträge weiterhin!

Der BGH hat am 02.06.2022 entschieden, dass wirksame Honorarvereinbarungen bei Altverträgen, also Verträgen, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 geschlossen wurden, weiterhin der Schriftform bedürfen (VII ZR 12/21).

VERTRAGSRECHT

Keine Kündigung durch E-Mail

Die Kündigung von nach dem 01.01.2018 geschlossenen Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen bedarf der Schriftform. Hierfür muss die Kündigungserklärung eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Nicht ausreichend ist eine Kündigungserklärung per E-Mail mit angehängter PDF-Datei.

Anscheinsvollmacht des Bauleiters

Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt oder Ingenieur ist nicht bereits originär, sprich allein aufgrund des geschlossenen Architekten- oder Ingenieurvertrags, bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers Verträge, insbesondere Nachträge, abzuschließen.

VERGABERECHT

Angemessene Vergütung bestimmt sich nicht nach der HOAI

Grundsätzlich werden den Unternehmen etwaige Kosten für die Erstellung und Ausarbeitung von Bewerbungs- und Angebotsunterlagen nicht erstattet. Eine Ausnahme gilt, wenn der Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben eine Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen verlangt.

HAFTUNGSRECHT

Haftung für Materialbeschaffenheit?

Der Architekt haftet dem Auftraggeber dafür, dass mit dem von ihm ausgeschriebenen Material ein mangelfreies, funktionstaugliches Werk entstehen kann. Daher muss er sich im Zuge der Vergabe, spätestens aber vor Ausführung davon überzeugen, dass sich das vom bauausführenden Unternehmen angebotene Material für das zu errichtende Werk auch tatsächlich eignet.

Verjährung von Verzugsschäden

Ersatzansprüche des Bauherrn wegen eines infolge Verzugs eingetretenen Schadens unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Nacherfüllung drei Mal erfolglos: Rücktritt ohne Fristsetzung zulässig

Grundsätzlich bedarf es für die Eröffnung von Mängelgewährleistungsrechten der Fristsetzung durch den Besteller. Anderes gilt nur, wenn der Unternehmer seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Anspruchs rechtfertigen.
PROZESSRECHT

Architekt hat Anspruch auf Teilurteil über Bauhandwerkersicherheit

Nicht nur Bauunternehmer, sondern auch Architekten dürfen von ihrem Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB (vorher § 648a BGB a. F.) verlangen. In einem über andere Rechtsfragen wie dem Honorar anhängigen Rechtsstreit kann das angerufene Gericht über die Stellung einer entsprechenden Sicherheit sogar im Wege eines Teilurteils vorab entscheiden.

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