Ob Geschäftsführer und andere Leitungsorgane vom Unternehmen auf Erstattung des Unternehmensbußgeldes und etwaiger sonstiger Schäden eines Kartellbußgeldverfahrens (wie Anwaltskosten oder Schadenersatzansprüche Dritter) in Anspruch genommen werden können, bleibt weiterhin ungeklärt. Die sich stellenden Rechtsfragen sind komplex und sehr umstritten. In unserem
Newsletter Compliance 02/2024 berichteten wir von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das zu einer differenzierten Lösung gekommen war (Bußgeld nein, sonstige Schäden ja, vgl. dazu auch Bürkle/Beutelmann, FD-VersR 2024, 800561).