HomeWissenNewsletterdetailÄnderungen beim Arbeitsschutz
2020

Änderungen beim Arbeitsschutz

a) Baden-Württemberg:
§ 8 der baden-württembergischen Corona-Verordnung macht im Bereich des Arbeitsschutzes folgende, zwingende Vorgaben:

Mitarbeiter sind umfassend zu informieren und unterweisen, welche Hygienevorgaben der Arbeitgeber ergreift. Soweit noch nicht geschehen, sollten Arbeitgeber sich den Inhalt der jeweiligen Unterweisungen beweisbar bestätigen lassen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass das Unternehmen auch den Inhalt der jeweiligen Belehrung beweisen kann. Denkbar ist insoweit etwa die Unterrichtung der Mitarbeiter via E-Mail mit Lesebestätigung.

Die Mitarbeiter müssen an ihrem Arbeitsplatz einen Zugang zu Mund-Nasen-Bedeckungen haben. Unternehmen müssen solche also vorrätig haben. 

Die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz muss sichergestellt sein. Eingesetzte Arbeitsutensilien sind regelmäßig zu desinfizieren. Sofern dies nicht erfasst ist, sollte die Reinigung der Betriebsräume daher dokumentiert werden. 

Wichtig: In Baden-Württemberg sind Verstöße gegen diese Vorgaben nicht bußgeldbewehrt. Im Falle einer Missachtung drohen aber andere Maßnahmen der Behörden, bis hin zu einer vorübergehenden Schließungsanordnung.

b) Hessen: 
Die hessische Corona-Verordnung sieht – neben der Schließung bestimmter Geschäftszweige – derzeit keine verbindlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Arbeitsplätze vor. 

c) Bayern:
Die bayerische Corona-Verordnung sieht – neben der Schließung bestimmter Geschäftszweige – derzeit keine verbindlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Arbeitsplätze vor.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram