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2017

Arbeitssicherheit und Datenschutz im Home Office

Mit Wirkung zum 03.12.2016 wurde die Arbeitsstättenverordnung geändert. Diese Gesetzesänderung betrifft nicht nur die viel diskutierten Vorgaben zu Fenstern am Arbeitsplatz und Kleiderablagen, sondern auch sogenannte Telearbeitsplätze. Damit meint die Verordnung das Home Office. Nach der nun geltenden Definition gilt: Arbeitet der Arbeitnehmer ohne weitere Absprache in der eigenen Wohnung, wird er damit noch nicht an einem Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung tätig. Dies muss mit dem Arbeitgeber festgelegt und vom Arbeitgeber ausgestattet werden. Handelt es sich um "echte" Telearbeitsplätze im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sind Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Unterweisung und Vorschriften für Bildschirmarbeitsplätze verbindlich, wenn der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Home Office Arbeitsplätze kritisch zu bewerten. Wie bei einem Datenumgang im Unternehmen selbst, muss auch im Rahmen einer Telearbeit durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG ein angemessener Schutz der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten gewährleistet werden. So ist z. B. sicherzustellen, dass der Telearbeitnehmer über ein separat abschließbares Arbeitszimmer verfügt, die verwendeten Datenträger stets verschlüsselt sind und die Verbindung zum Unternehmensserver nur über ein VPN-System möglich ist. Zu bedenken ist zudem, dass zur Gewährleistung des nach Datenschutzrecht notwendigen Kontrollrechts des Arbeitgebers ein Zutrittsrecht dessen sowie sonstiger Kontrollberechtigter mit dem Telearbeitnehmer zu vereinbaren ist. Auch die Zustimmung der mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ist einzuholen. Da jedoch stets ein gewisses Restrisiko bleibt, dass Dritte auf die betreffenden personenbezogenen Daten zugreifen können, hängt die datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Telearbeitsplatzes letztlich entscheidend davon ab, welche Art von personenbezogenen Daten hier verarbeitet werden sollen.

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