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2017

Auch Antworten auf späte Bieterfragen sind bekannt zu machen

Stellt ein Bieter der Vergabestelle noch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist Fragen, hat die Vergabestelle ihre Antworten auch den anderen Bietern zugängig zu machen, wenn die Antworten für die konkrete Ausgestaltung des Angebots Auswirkungen haben können. Nach einer Entscheidung der VK Bund (Az. VK 2-131/16) steht der Vergabestelle hierfür das Instrument der Verlängerung der Angebotsfrist zur Verfügung. Nutzt sie dieses Mittel nicht und ist nicht auszuschließen, dass sich bei Kenntnis der anderen Bieter von den Antworten auf die Fragen ein anderes Angebotsbild ergeben hätte, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor.

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