Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (21 U 68/14) unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und umfassenden Ausführungsplanung durch den beauftragten Planer. Wichtige Details der Ausführung erfordern eine Detailplanung. Hierunter fallen etwa die Planung der Hinterlüftung von Fassadenelementen oder von Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung. Letztere muss nach Auffassung des Senats bis ins kleinste Detail, notfalls sogar bis zum Maßstab 1:1 geplant werden. Bei verschiedenen Leistungsbereichen müsse detailgenau geklärt werden, wie Materialübergänge und Anschlüsse zu lösen sind und in welchem Verantwortungsbereich welcher Detailbereich liegt. Der Planer darf nur auf eine Detailplanung verzichten, wenn es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt, insbesondere technische Regeln, die zum handwerklichen Grundwissen gehören. Die Entscheidung belegt, dass der Planer sich im Zweifel nicht darauf verlassen sollte, dass eine Detailplanung entbehrlich ist.