Mit Beschluss vom 29.03.2017 (VII ZR 149/15) hat der BGH entschieden, dass das Gericht bei Suche und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen nicht vorschnell aufgeben darf. Vorab hat das Gericht alle bekannten Quellen auszuschöpfen. Es hat sich also bei Kammern, Berufsverbänden, Instituten und durch Kontaktaufnahme mit Sachverständigen kundig zu machen, ob ein geeigneter Sachverständiger zur Verfügung steht. Erst wenn diese Quellen ausgeschöpft sind, darf das Prozessgericht von einer Beweiserhebung absehen. Im Urteil sind dann sämtliche Bemühungen offen zu legen, aus denen sich der zwingende Schluss ergibt, dass der Beweis durch Sachverständige nicht geführt werden konnte. Unerheblich ist, dass die beweisbelastete Partei selbst keinen geeigneten Sachverständigen benennen kann. Hierzu ist sie prozessual nicht verpflichtet.