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2023

BGH stärkt Preisrecht: HOAI-Mindestsätze gelten für Altverträge weiterhin!

Der für Bausachen zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat am 02.06.2022 entschieden, dass die Mindestsätze für Altverträge, also Verträge, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 geschlossen wurden, weiterhin gelten (VII ZR 174/19). Das Verfahren war vom BGH zunächst ausgesetzt worden, um eine entsprechende Vorlage an den EuGH zu formulieren.

Nachdem der EuGH keine europarechtlichen Bedenken gegen die Geltendmachung von Mindestsätzen hatte (C-261/20), sah sich auch der BGH nicht veranlasst, Mindestsatzklagen aus Gründen des nationalen Rechts infrage zu stellen. Bereits totgesagte Aufstockungsklagen auf den HOAI-Mindestsatz sind nach dem Urteil weiterhin zulässig, wenn der Vertrag der HOAI 2013 oder einer früheren Fassung unterfällt. Damit ist auch der in den letzten Jahren durch divergierende obergerichtliche Entscheidungen befeuerte Streit der Anwendbarkeit der HOAI zugunsten der Mindestsätze entschieden.

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