Spricht der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus und weist dabei auf den gesetzlichen Abfindungsanspruch aus § 1a Abs. 1 KSchG hin, entsteht nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bei unterbliebener Klageerhebung ein selbstständiger Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers. Betriebsbedingte Kündigungen können jedoch auch Anlass für eine Sozialplanabfindung oder tarifrechtliche Abfindungsansprüche sein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.07.2016 nunmehr klargestellt, dass im Falle von Überschneidungen beide Abfindungsansprüche nebeneinander bestehen können. Zur Vermeidung doppelter Abfindungsansprüche sollten Arbeitgeber daher besonderes Augenmerk auf die Formulierungen legen. Sinnvoll kann es beispielsweise sein, für den Fall mehrerer einschlägiger Abfindungen Anrechnungsregeln zu treffen.