Das Vergaberecht sieht bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte eine öffentliche Ausschreibung vor. Diese Pflicht trifft auch private Auftraggeber, wenn diese von einem öffentlichen Auftraggeber für Bauvorhaben der Daseinsvorsorge Zuwendungen erhalten. Hierunter fallen etwa Krankenhäuser und Bildungseinrichtungen. Dahinter steht die Überlegung des Gesetzgebers, sogenannte "Drittvergaben" dem Vergaberecht zu unterstellen, da es kein Unterschied machen kann, ob staatliche Stellen selbst aus eigenen Mitteln Aufträge vergeben oder sie diese Mittel als Subventionen an Dritte weitergeben. Hier greifen aber Besonderheiten, die für Planer relevant werden können: Die VK Hamburg (60.29-319/2021.009) hat jüngst entschieden, dass ein für sich betrachtet oberschwelliger Planungsauftrag für eine Neustrukturierung eines OP-Bereichs in einem Krankenhaus nur dann öffentlich ausgeschrieben werden muss, wenn (i) auch der mit dem Planungsauftrag funktionell verbundene Bauauftrag den Schwellenwert für Bauaufträge erreicht bzw. überschreitet und (ii) zu mehr als 50 % von einem öffentlichen Auftraggeber subventioniert wird. Diese doppelte Akzessorietät kann den privaten Auftraggeber von einem Vergabeverfahren befreien, auch wenn der Planungsauftrag für sich betrachtet mit mehr als 50% subventioniert wird und den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet. Die Vergabekammer berücksichtigte bei ihrer Entscheidung durchaus die damit verbundene Gefahr, dass sich der Staat dem Vergaberecht dadurch entzieht, dass er bei der Finanzierung eines Bauvorhabens die 50 %-Grenze knapp unterschreitet und gleichzeitig die mit dem Bauvorhaben verbundenen Dienstleistungsaufträge überwiegend finanziert. Nach Auffassung der VK Hamburg ist dieser Umstand aber gesetzgeberisch gewollt und daher hinzunehmen. Da im vorliegenden Fall der verbundene Bauvertrag den Schwellenwert nicht erreichte, verwarf die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag des nicht beauftragten Planers als unzulässig.