HomeWissenNewsletterdetailDrei Jahre nach Insolvenz des Architekten: Kein Direktanspruch gegen Versicherer
2023

Drei Jahre nach Insolvenz des Architekten: Kein Direktanspruch gegen Versicherer

Die Haftpflichtversicherung eines Architekten soll dem Vertragspartner Sicherheit auch für den Fall der Insolvenz des Architekten gewähren. Sobald über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Schadensersatz auch direkt gegenüber dem Versicherer einklagen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn zwischen der Insolvenz des Architekten und der Einreichung einer Zahlungsklage gegen den Versicherer bereits längere Zeit verstrichen ist. So hat das OLG Köln jüngst eine Direktklage gegen den Versicherer mit der Begründung abgewiesen, dass die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse durch das zuständige Insolvenzgericht zwar zeitlich nachwirke, bei natürlichen Personen jedoch auf drei Jahre befristet sei (9 U 145/20). Nach Ablauf dieser Frist kann nach Auffassung des Senats nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner wieder gesundet ist. Im konkreten Fall war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betroffenen Architekten zwar Ende 2012 mangels Masse abgewiesen worden. Die Klage gegen den Versicherer reichte der Gläubiger des Architekten allerdings erst vier Jahre später ein. Aus diesem Grund sah das OLG Köln die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Direktanspruch an den Versicherer nicht mehr als erfüllt an.

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