HomeWissenNewsletterdetailGenehmigungsplanung erstellt: Auftrag auch für Leistungsphase 1 bis 3?
2017

Genehmigungsplanung erstellt: Auftrag auch für Leistungsphase 1 bis 3?

Der Umfang des Honoraranspruchs richtet sich auch im Anwendungsbereich der HOAI nach dem geschlossenen Vertrag. Beauftragt der Auftraggeber den Architekten oder Ingenieur allein mit der Genehmigungsplanung unter Ausschluss der Vorplanung und der Entwurfsplanung, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, für diese Leistungen Honorar abzurechnen, nur weil diese Leistungen für die Erstellung der Genehmigungsplanung notwendig sind und die zugrunde liegenden Leistungsphasen der Genehmigungsplanung vorangehen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH. Das bedeutet aber nicht, dass der Planer diese Leistungen dennoch und noch dazu kostenlos zu erbringen hat, weil er sie zur Erfüllung seines Auftrages – Erstellung der Genehmigungsplanung – benötigt. Wird er ausdrücklich ohne die vorangegangenen Leistungsphasen mit der Genehmigungsplanung beauftragt, müssen ihm vom Auftraggeber die für die Genehmigungsplanung erforderlichen Vorleistungen zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt dies nicht, ist er in der Ausführung seines Auftrages behindert. Er muss nicht leisten und kann im Falle des Annahmeverzuges den geschlossenen Vertrag sogar beenden. Hierzu kommt es in der Praxis in der Regel allerdings nicht. Zumeist wird der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern, zu leisten und die entsprechenden Vorleistungen selbst zu erbringen. Hierin liegt dann entweder auch eine Beauftragung mit den vorangegangenen Leistungsphasen oder aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Beides berechtigt den Planer dann, auch die Leistungsphasen 1 bis 3 abzurechnen. Ist eine Preisvereinbarung nicht getroffen, gilt der Mindestsatz als vereinbart.

Relevant wird dies häufig bei der Grundlagenermittlung, die insbesondere von öffentlichen Auftraggebern unter Hinweis auf die eigene Fachkompetenz gerne „eingespart” wird, ohne dass dies zu einer tatsächlichen Minderung des vom Auftragnehmer geforderten Leistungsumfangs führt. Auftragnehmern ist in solchen Fällen zu empfehlen, die Ergebnisse der nicht übertragenen Leistungen, hier also der Grundlagenermittlung, aktiv anzufordern. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, besteht eine hinreichend tragfähige Grundlage für den Auftragnehmer, auch diese Leistungen abzurechnen.

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