Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 13.12.2018 entschieden, dass ein Zahlungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners unter bestimmten Umständen bereits dann im insolvenzrechtlichen Sinne kennt, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer erheblichen Forderung von rund 970.000,00 € trotz mehrerer Mahnungen mehr als drei Wochen in Rückstand gerät. Beide Parteien dieses Rechtsstreits waren in einem engen Marktsegment tätig, in dem Kunden, die erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind oder bei denen es bereits zu Zahlungsausfällen gekommen ist, sofort nicht weiter beliefert werden. In solchen Fällen indizieren bei entsprechender Forderungshöhe bereits geringfügig verspätete Zahlungen zwingend die Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht geht davon aus, dass ein Gläubiger die Zahlungseinstellung (Zahlungsunfähigkeit) schon dann kennt, wenn er seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderung zu erfüllen. Dieses Wissen kann aus Indiztatsachen geschlossen werden, wobei bereits die Nichtbezahlung einer nicht unwesentlichen Forderung Indiz sein kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt aus, dass zwar insbesondere ein erstmaliger Zahlungsrückstand bei Fehlen weiterer Erkenntnisse zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Zahlungseinstellung nicht indiziert. Der Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt vielmehr voraus, dass andere Erklärungsmöglichkeiten hinreichend sicher ausscheiden. Als Indiz für die Zahlungseinstellung kann es aber genügen, wenn der Gläubiger angesichts der Forderungshöhe sicher weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderung in einem Zug zu erfüllen. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner bereits eine vorherige Rechnung 19 Tage verspätet bezahlt. Die Folgerechnungen, wegen denen der Anfechtungsrechtsstreit geführt wurde, wurden mit einem mehr als dreiwöchigen Zahlungsrückstand nach massivem Zahlungsdruck bezahlt. Dies sah das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen einer Gesamtwürdigung als ausreichende Indizkette an, um die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.