Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass der Antragsteller im Verfahren ein objektiv feststellbares wirtschaftliches Interesse gerade an dem konkreten Auftrag nachweist. Die Vergabekammer Bund lehnte deshalb den Nachprüfungsantrag eines Konkurrenten ab, der sich gegen eine auf ein konkretes Produkt (hier Software) zugeschnittene Vergabe richtete (VK 1-104/21). Abgesehen von der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags führte die VK Bund aus, dass die Vergabe unter bestimmten Umständen durchaus auf Produkte eines konkreten Anbieters am Markt ausgerichtet werden darf, wenn entsprechende Gründe von der Vergabestelle nachgewiesen werden können.