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2018

Kein Ersatzanspruch für vertiefenden Schaden, wenn trotz Mangelkenntnis weitergebaut wird

Der Bauherr hat gegen den Architekten keinen Ersatzanspruch im Umfang eines vertiefenden Schadens. Der Bauherr hat trotz Mangelkenntnis weiter bauen lassen. Dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten obliegt die Pflicht, den Bauherrn umgehend über Mängel zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt hat der Bauherr die Entscheidungshoheit über den weiteren Umgang mit dem Baumangel. Der Bauherr muss seine Interessen abwägen, ob ihm die rechtzeitige Fertigstellung oder die Mangelfreiheit des Bauvorhabens verbunden mit einer Baustelleneinstellung wichtiger ist. Wenn der Bauherr sich dann für die rechtzeitige Fertigstellung ohne Mangelbeseitigung entscheidet, kann der Architekt verpflichtet sein, den Bauherrn darüber aufzuklären, dass in diesem Fall die sofortige Baueinstellung zur Vermeidung von einem vertiefenden Schaden die bessere Alternative ist. Das OLG Stuttgart (Az. 10 U 62/16) hat diese Hinweispflicht des Architekten für den Fall verneint, dass jedem Laien klar sein muss, dass die fehlende Baueinstellung eine spätere Mängelbeseitigung durch den erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer werden lässt. Eine Entscheidung des Bauherrn für die rechtzeitige Fertigstellung ohne Mangelbeseitigung geht nicht zulasten des Architekten. Diese Entscheidung zeigt, dass die Hinweispflicht des Architekten nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entfallen kann.

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