Seitdem die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Preisrecht der HOAI eingeleitet hat, mehren sich in Honorarprozessen Anträge auf Aussetzung des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH. Dieser Verzögerungstaktik hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 13.04.2017 (Az. 1 U 48/11) eine Absage erteilt. Besonderheit im Verfahren war, dass auf Beklagtenseiten die Bundesrepublik Deutschland stand und selbst den Antrag auf Aussetzung stellte. Das Gericht sah schon allein aus diesem Grund keinen Anlass, dem Antrag zu folgen. Denn die Bundesrepublik setzte sich damit in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag im Vertragsverletzungsverfahren, in dem sie die HOAI vehement verteidigte. Darüber hinaus machte das Gericht deutlich, dass auch in Verfahren ohne Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland eine Aussetzung nicht in Betracht käme, da ein Urteil des EuGH lediglich feststellenden Charakter hat. Direkte Auswirkungen auf die HOAI wären mit einer Entscheidung des EuGH also nicht verbunden. Vielmehr bleibt es dem Mitgliedsstaat überlassen, durch zuständige Organe diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den gerügten Verstoß zu beseitigen. Abschließend verwies der Senat darauf, dass die Feststellung durch Urteil des EuGH lediglich in die Zukunft gerichtet ist und damit keinen Einfluss auf derzeitige Rechtsstreitigkeiten hat.