Zwischen dem Planer und dem ausführenden Unternehmer besteht eine gesamtschuldnerische Haftung für Mängel am Bauwerk, wenn diese Mängel sowohl auf eine fehlerhafte Ausführung als auch eine mangelhafte Planung oder Bauüberwachung zurückzuführen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber nach einer Entscheidung des BGH für eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbetreuungspflicht aus Lph. 9 der Objektplanung durch den Architekten (VII ZR 90/22). Nach Ansicht des VII. Zivilsenats fehlt es hier mangels Gleichstufigkeit der Verpflichtungen an einer Tilgungsgemeinschaft, weil der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten für eine mangelhafte Erfüllung der Objektbetreuung nicht vor Eintritt der Verjährung der gegen den ausführenden Unternehmer gerichteten Mängelansprüche entstehen kann.