Eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen von Architekten und Ingenieuren wird häufig von beiden Parteien übersehen. Deshalb kommt der konkludenten Abnahme bei Leistungen von Planern größere Bedeutung zu. Es verwundert daher nicht, dass sich auch Oberlandesgerichte mit dieser Frage immer wieder befassen müssen. Das OLG Dresden hat sich jüngst mit möglichen Tatbeständen einer konkludenten Abnahme zugunsten des Planers beschäftigt (6 U 712/20). Eine Billigung des Werks des Planers als im Wesentlichen vertragsgerecht liegt nach Ansicht des Senats danach vor, wenn der Auftraggeber die vom Planer erstellten genehmigungsfähigen Pläne einreicht und die Ausführung der Planung durch Fertigstellung des Objekts nachgewiesen ist. Trotz dieser Entscheidung führt der sicherste Weg stets über eine Abnahmeerklärung, auf die der Planer auch regelmäßig Anspruch hat, wenn sein Werk frei von Mängeln ist.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Henrik Jacobsen gerne zur Verfügung.